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Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von
lebenden Thieren auf Eisenbahnen vom 28. Nov. 1887 (R.-G.-Bl.
S. 557).
Alle diese Vorschriften sind Verordnungen, da sie ohne
Zustimmung des Reichstages, nicht im Wege des Gesetzes, er-
gangen sind. Sie sind nicht durch die einzelnen Bundesregierungen,
sondern vom Reiche veröffentlicht worden. Sie sind sämmtlich
Rechts- (gesetzvertretende) Verordnungen; sie stellen Rechtsnormen
auf und zwar überall den Eisenbahnunternehmern, zum grossen
Theil auch dem Publikum, Jedermann, gegenüber. Sie befehlen
u. A., welche Beschaffenheit eine Voll- oder Nebenbahn haben
muss, um betriebssicher zu sein. Die Befolgung dieser Vor-
schriften ist mit grossen Kosten verbunden, sie kann erzwungen
werden und zwar den Staatsbahnen gegenüber äussersten Falls
durch Bundesexekution gegen den Staat (Art. 19 der Reichsver-
fassung), den Privatbalınen gegenüber durch Konzessionsentziehung
Seitens der Liandesregierung.
Die Befolgung der Vorschriften der Verkehrsordnung wird,
soweit sie die Haftung für den Transport betrifft, gegenüber den
Eisenbahnunternehmern dadurch bewirkt, dass von ihr zum Nach-
theil des Publikums abweichende Abreden als nichtig gelten; die der
übrigen Vorschriften erfolgt ebenso wie bei den über polizeiliche Be-
schaffenheit, Konstruktion u. dgl. Die das Publikum betreffenden
polizeilichen Vorschriften des Eisenbahnpolizei-Reglements und der
Verkehrsordnung: nicht den Bahnkörper zu betreten, nicht in
fahrende Wagen einzusteigen, nicht feuergefährliche oder Explosiv-
stoffe mit sich zu führen, haben die Natur von Strafgesetzen, ihre
Uebertretung ist mit gerichtlicher Strafe bedroht. Ein Theil des
Inbaltes der Verkehrsordnung, nämlich der auf die Haftung der
Eisenbahn für den Transport, will jedoch nur die Bahnverwaltung,
nicht das Publikum verpflichten, will insbesondere dieses nur gegen
ungebührliche Beschränkung der Schadensersatzpflicht schützen,
es aber keineswegs hindern, sich noch günstigere Transport- oder