Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 368 — 
Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von 
lebenden Thieren auf Eisenbahnen vom 28. Nov. 1887 (R.-G.-Bl. 
S. 557). 
Alle diese Vorschriften sind Verordnungen, da sie ohne 
Zustimmung des Reichstages, nicht im Wege des Gesetzes, er- 
gangen sind. Sie sind nicht durch die einzelnen Bundesregierungen, 
sondern vom Reiche veröffentlicht worden. Sie sind sämmtlich 
Rechts- (gesetzvertretende) Verordnungen; sie stellen Rechtsnormen 
auf und zwar überall den Eisenbahnunternehmern, zum grossen 
Theil auch dem Publikum, Jedermann, gegenüber. Sie befehlen 
u. A., welche Beschaffenheit eine Voll- oder Nebenbahn haben 
muss, um betriebssicher zu sein. Die Befolgung dieser Vor- 
schriften ist mit grossen Kosten verbunden, sie kann erzwungen 
werden und zwar den Staatsbahnen gegenüber äussersten Falls 
durch Bundesexekution gegen den Staat (Art. 19 der Reichsver- 
fassung), den Privatbalınen gegenüber durch Konzessionsentziehung 
Seitens der Liandesregierung. 
Die Befolgung der Vorschriften der Verkehrsordnung wird, 
soweit sie die Haftung für den Transport betrifft, gegenüber den 
Eisenbahnunternehmern dadurch bewirkt, dass von ihr zum Nach- 
theil des Publikums abweichende Abreden als nichtig gelten; die der 
übrigen Vorschriften erfolgt ebenso wie bei den über polizeiliche Be- 
schaffenheit, Konstruktion u. dgl. Die das Publikum betreffenden 
polizeilichen Vorschriften des Eisenbahnpolizei-Reglements und der 
Verkehrsordnung: nicht den Bahnkörper zu betreten, nicht in 
fahrende Wagen einzusteigen, nicht feuergefährliche oder Explosiv- 
stoffe mit sich zu führen, haben die Natur von Strafgesetzen, ihre 
Uebertretung ist mit gerichtlicher Strafe bedroht. Ein Theil des 
Inbaltes der Verkehrsordnung, nämlich der auf die Haftung der 
Eisenbahn für den Transport, will jedoch nur die Bahnverwaltung, 
nicht das Publikum verpflichten, will insbesondere dieses nur gegen 
ungebührliche Beschränkung der Schadensersatzpflicht schützen, 
es aber keineswegs hindern, sich noch günstigere Transport- oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.