Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Zwei Fragen sind hierbei zu beantworten: die erste, ist der 
Verordnungsweg statthaft oder, anders ausgedrückt, durften 
die Reglements ohne Gesetz erlassen werden? die zweite, durfte 
das Reich, oder mussten die Bundesregierungen, jede für 
sich, diese erlassen ? 
Bezüglich der ersteren Frage ist zu beachten, dass bereits 
Art. 4 Ziff. 8 der Reichs-Verfassung der Gesetzgebung des 
Reiches das Eisenbahnwesen unterstellte, dass daher die Art. 42ff. 
ganz überflüssig wären, wenn sie nur vorschreiben wollten, dass 
ihr Inhalt durch Reichsgesetz verwirklicht werden sollte oder wenn 
sie nicht die sofortige Regelung des Gegenstandes im Verord- 
nungswege vorschreiben oder doch wenigstens zulassen wollten. 
So sagte der Abg. MiQuEL in dem Stenogr.-Ber. des Reichstags 
1870 Bd. II S. 784: 
„Die Spezialartikel 41—47 der Norddeutschen Bundes- 
verfassung dagegen bezielen solche Bestimmungen, welche ent- 
weder sich nicht zur gesetzlichen Regelung eignen oder 
aber, welche nicht zu ihrer Regelung eines besonderen Zusatzes 
bedürfen“ (damit sind die Art. 42—47 gemeint). „Wenn in 
dem Art. 41 gesprochen wird von dem Rechte des Bundes, 
eine Eisenbahn auf Kosten des Bundes herzustellen, ohne dass 
die einzelnen Staaten dagegen Widerspruch erheben können, 
so ist es klar, dass es hierzu eines Spezialgesetzes bedurfte“ 
(weil aus dem Rechte der Gesetzgebung über das Eisenbahn- 
wesen noch nicht die Befugniss für das Reich zur Anlegung 
einer Eisenbahn folgt). — — 
„Wenn in den Art. 42—-44 gesprochen wird von der Ver- 
staunlich ist, dass die eisenbahnrechtlichen Schriftsteller GLeım, Eser u. s. w. 
nicht einmal den Versuch machen, die Gültigkeit dieser für ihre Verwaltung 
wichtigsten und geradezu grundlegenden Normen zu vertheidigen. Da sie 
andererseits die staatsrechtlichen Ansichten LABanp’s citiren und acceptiren, 
mtss man annehmen, dass auch diese Schriftsteller die Reglements u. s. w. 
für gesetz- und verfassungswidrig ansehen.
	        
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