Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Möglichkeit lassen „Experimente zu machen, damit, wenn diese 
Reformen sich bewähren, die Reformen dann erweitert werden“ . 
Zur Erklärung der Fassung in den Art. 43 und 45 der Reichs- 
verfassung ist zu beachten, dass dieselben nicht vom Erlasse, 
sondern von der Einführung der gleichen oder übereinstimmen- 
den Reglements sprechen, dass somit nach dieser Fassung zwar 
die Einzelregierungen die Reglements einführen, aber nicht er- 
lassen sollen. 
Auch hier ist die Frage am Platze: wenn die Einzelstaaten 
sämmtlich damit zufrieden waren, dass für sie das Reich die 
Reglements erlässt, was geht dann der Fall noch dritte Personen, 
vor Allem die Theoretiker, an? 
Schliesslich ist noch auf Art. 7 Ziff. 2 der Reichsverfassung 
hinzuweisen, der dem Bundesrath, sofern nicht durch Reichsgesetz 
etwas Anderes bestimmt ist, das Recht giebt, die „zur Ausfüh- 
rung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwal- 
tungsvorschriften und Einrichtungen“ zu beschliessen '°. 
Gehen wir nun über zum Landesrecht: 
Das Recht der dem allgemeinen (nicht bloss lokalen) öffent- 
lichen Verkehr dienenden Eisenbahnen ist geregelt in dem preussi- 
schen — in den meisten übrigen deutschen Staaten mehr oder 
minder recipirten — Gesetze, betreffend die Eisenbahnunter- 
nehmungen vom 3. Nov. 1838 (Ges.-S. 8. 503). Dieses Gesetz 
beruht auf dem Gedanken, dass zwar nicht jede Beförderung von 
(Gütern oder Personen, wohl aber jede diese Beförderung zwischen 
verschiedenen Orten!’ allgemein und öffentlich bezweckende Eisen- 
14 MICHAELIS, 1. c. 8. 505. 
15 S, hierüber Arnpt, Komm. zur Reichsverf. S. 115 ff. 
18 Die Gültigkeit der vom Bundesrathe auf Grund der Art. 43ff. er- 
lassenen Verordnungen ist auch in der Praxis nie bestritten worden, vgl. 
u. A. Entsch. des Oberhandelsgerichts Bd. 21 S. 60 und des Reichsgerichts 
in Strafsachen Bd. 10 8. 326. 
17 Vgl. auch den Wortlaut in $ 36 des Ges. „zwischen bestimmten 
Orten“. 
25”
	        
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