— 93716 —
bahnanlage nur auf staatlicher Verleihung beruht. Zur An-
legung, Errichtung und zum Betriebe einer solchen Bahnanlage
ist eine Königliche Konzession nothwendig. Diese bedeutet
nicht das Anerkenntniss, dass polizeiliche oder sonstige Bedenken
der Anlage nicht entgegenstehen, sondern die Uebertragung
eines an sich und ursprünglich nur dem Staate zustehen-
den Rechts. Bereits zu den Vorarbeiten ist Königliche Ge-
nehmigung erforderlich. Dieser bedarf die bereits genehmigte
Bahngesellschaft auch für die Anlegung neuer oder Zweiglinien.
Für das Statut einer Eisenbahngesellschaft ist die Königliche Ge-
nehmigung nothwendig. Die Bahn darf erst nach Genehmigung
in allen ihren Theilen durch den zuständigen Minister dem
Verkehre übergeben werden. Die Bahn muss stets in zweck-
entsprechendem, verkehrssicherem Zustande erhalten werden ®#. Sie
darf Personen und Güter, soweit ihr Material reicht, von der
Beförderung nicht ausschliessen. Die Beförderung geht der Reihe
nach (ohne Bevorzugungen), zu gleichen, öffentlich bekannt ge-
gebenen Bedingungen und Tarifen für Jedermann’? (Refaktien
sind verboten).
Sie haftet — 8 25 — für allen Schaden, der bei der Be-
förderung an beförderten oder anderen Personen oder Sachen
verursacht wird, falls ihr Schaden nicht durch eigene Schuld oder
unabwendbaren äusseren Zufall bewirkt ist. Diese Haftung kann
sie durch Vertrag nicht ausschliessen. Ueber die Höhe des
Bahngeldes sind gewisse — im Wesentlichen unpraktisch gebliebene
— Vorschriften gegeben. Um die dem Postregale verursachten
Schäden auszugleichen, soll sie Postgüter unentgeltlich befördern '®.
Sie hat eine prozentual mit den Erträgen stehende Eisenbahn-
abgabe an den Staat zu zahlen, die ursprünglich zu dem Zwecke
18 Dies ist jetzt in den Bundesrathsbestimmungen näher ausgeführt.
1% Jetzt Reichsges. betr. die Abänderung des $ 4 des Ges. vom
28. Okt. -1871, vom 20, Dez. 1875 (R.-G.-Bl. 318) und dazu Bekanntmachung:
vom 28. Mai 1879 im Centralblatt des Deutschen Reiches $. 380.