Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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bahnanlage nur auf staatlicher Verleihung beruht. Zur An- 
legung, Errichtung und zum Betriebe einer solchen Bahnanlage 
ist eine Königliche Konzession nothwendig. Diese bedeutet 
nicht das Anerkenntniss, dass polizeiliche oder sonstige Bedenken 
der Anlage nicht entgegenstehen, sondern die Uebertragung 
eines an sich und ursprünglich nur dem Staate zustehen- 
den Rechts. Bereits zu den Vorarbeiten ist Königliche Ge- 
nehmigung erforderlich. Dieser bedarf die bereits genehmigte 
Bahngesellschaft auch für die Anlegung neuer oder Zweiglinien. 
Für das Statut einer Eisenbahngesellschaft ist die Königliche Ge- 
nehmigung nothwendig. Die Bahn darf erst nach Genehmigung 
in allen ihren Theilen durch den zuständigen Minister dem 
Verkehre übergeben werden. Die Bahn muss stets in zweck- 
entsprechendem, verkehrssicherem Zustande erhalten werden ®#. Sie 
darf Personen und Güter, soweit ihr Material reicht, von der 
Beförderung nicht ausschliessen. Die Beförderung geht der Reihe 
nach (ohne Bevorzugungen), zu gleichen, öffentlich bekannt ge- 
gebenen Bedingungen und Tarifen für Jedermann’? (Refaktien 
sind verboten). 
Sie haftet — 8 25 — für allen Schaden, der bei der Be- 
förderung an beförderten oder anderen Personen oder Sachen 
verursacht wird, falls ihr Schaden nicht durch eigene Schuld oder 
unabwendbaren äusseren Zufall bewirkt ist. Diese Haftung kann 
sie durch Vertrag nicht ausschliessen. Ueber die Höhe des 
Bahngeldes sind gewisse — im Wesentlichen unpraktisch gebliebene 
— Vorschriften gegeben. Um die dem Postregale verursachten 
Schäden auszugleichen, soll sie Postgüter unentgeltlich befördern '®. 
Sie hat eine prozentual mit den Erträgen stehende Eisenbahn- 
abgabe an den Staat zu zahlen, die ursprünglich zu dem Zwecke 
18 Dies ist jetzt in den Bundesrathsbestimmungen näher ausgeführt. 
1% Jetzt Reichsges. betr. die Abänderung des $ 4 des Ges. vom 
28. Okt. -1871, vom 20, Dez. 1875 (R.-G.-Bl. 318) und dazu Bekanntmachung: 
vom 28. Mai 1879 im Centralblatt des Deutschen Reiches $. 380.
	        
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