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(Art. 42ff.) unterliegenden Bahnen sind theils Vollbahnen,
theils Nebenbahnen, letztere auch als Sekundärbahnen oder
Bahnen untergeordneter Bedeutung bezeichnet. Der Unterschied
zwischen beiden ist lediglich der, dass für Anlegung, Ausrüstung
und Betrieb bezüglich der ersteren strengere Vorschriften (stärkerer
Oberbau, bessere Maschinen, Verminderung von Kreuzungen im
Niveau u. s. w.) bestehen, weil sie mit grösserer Schnelligkeit
befahren werden und auch eine grössere Gefährlichkeit haben.
Ob eine Eisenbahn als Voll- oder Nebenbahn anzusehen ist, d.h.
ob die strengeren oder milderen Vorschriften des Bundesraths auf
sie Anwendung finden, hat im Falle einer Meinungsverschieden-
heit zwischen Reichs-Eisenbahnamt und Landescentralregierung
gemäss Art. 7 Ziff. 3 der Reichsverfassung der Bundesrath zu ent-
scheiden.
Nicht unter das Gesetz vom 3. Nov. 1838, nicht unter die
Reichsverfassung, nicht unter die Verordnungsbefugnisse des
Bundesraths fallen die sog. Kleinbahnen, d.h. die lediglich
dem Verkehre innerhalb einer Ortschaft oder zwischen benach-
barten Ortschaften, nicht dem Durchgangs- und nationalen Ver-
kehre dienenden Bahnen. Ist Streit darüber, ob eine Eisenbahn
unter das Gesetz vom 3. Nov. 1838, bzw. unter die Reichs-
verfassung fällt, oder nur als Nebenbahn anzusehen ist, so ent-
scheidet angeblich in letzter Stelle das Staatsministerium —, in
Wirklichkeit jedoch, nämlich wenn dieses mit dem Reichs-Eisen-
bahnamt nicht übereinstimmt, gemäss Art. 7 Ziff. 3 der Reichs-
verfassung der Bundesrath des Deutschen Reiches.
Das Recht der Kleinbahnen ist jetzt in Preussen geregelt
durch Gesetz vom 28. Juli 1892. Dass die Reichsverfassung
einer Regelung der Materie durch die Liandesgesetzgebung nicht
entgegensteht, war nach den bei Erlass der Vorschrift in Art. 4
Ziff. 8 der Reichsverfassung abgegebenen Erklärungen?° und nach
2° ARNDT, Comm, 8. 99.