Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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(Art. 42ff.) unterliegenden Bahnen sind theils Vollbahnen, 
theils Nebenbahnen, letztere auch als Sekundärbahnen oder 
Bahnen untergeordneter Bedeutung bezeichnet. Der Unterschied 
zwischen beiden ist lediglich der, dass für Anlegung, Ausrüstung 
und Betrieb bezüglich der ersteren strengere Vorschriften (stärkerer 
Oberbau, bessere Maschinen, Verminderung von Kreuzungen im 
Niveau u. s. w.) bestehen, weil sie mit grösserer Schnelligkeit 
befahren werden und auch eine grössere Gefährlichkeit haben. 
Ob eine Eisenbahn als Voll- oder Nebenbahn anzusehen ist, d.h. 
ob die strengeren oder milderen Vorschriften des Bundesraths auf 
sie Anwendung finden, hat im Falle einer Meinungsverschieden- 
heit zwischen Reichs-Eisenbahnamt und Landescentralregierung 
gemäss Art. 7 Ziff. 3 der Reichsverfassung der Bundesrath zu ent- 
scheiden. 
Nicht unter das Gesetz vom 3. Nov. 1838, nicht unter die 
Reichsverfassung, nicht unter die Verordnungsbefugnisse des 
Bundesraths fallen die sog. Kleinbahnen, d.h. die lediglich 
dem Verkehre innerhalb einer Ortschaft oder zwischen benach- 
barten Ortschaften, nicht dem Durchgangs- und nationalen Ver- 
kehre dienenden Bahnen. Ist Streit darüber, ob eine Eisenbahn 
unter das Gesetz vom 3. Nov. 1838, bzw. unter die Reichs- 
verfassung fällt, oder nur als Nebenbahn anzusehen ist, so ent- 
scheidet angeblich in letzter Stelle das Staatsministerium —, in 
Wirklichkeit jedoch, nämlich wenn dieses mit dem Reichs-Eisen- 
bahnamt nicht übereinstimmt, gemäss Art. 7 Ziff. 3 der Reichs- 
verfassung der Bundesrath des Deutschen Reiches. 
Das Recht der Kleinbahnen ist jetzt in Preussen geregelt 
durch Gesetz vom 28. Juli 1892. Dass die Reichsverfassung 
einer Regelung der Materie durch die Liandesgesetzgebung nicht 
entgegensteht, war nach den bei Erlass der Vorschrift in Art. 4 
Ziff. 8 der Reichsverfassung abgegebenen Erklärungen?° und nach 
2° ARNDT, Comm, 8. 99.
	        
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