Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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dem Wortlaute der Reichsverfassung?! ohne Weiteres klar. Auch 
die Reichs-Gewerbeordnung stand einer landesgesetzlichen Rege- 
lung nicht entgegen, da sie — in 8 6 — selbst erklärte, dass 
sie auf Eisenbahnunternehmungen keine Anwendung finden will. 
Nach dem Kleinbahngesetze vom 28. Juli 1892 wird das 
Recht zur Anlage, zum Betriebe, zur Aenderung, insbesondere 
auch zur Erweiterung der Kleinbahn nur durch besondere Ge- 
nehmigung erworben. Diese muss versagt werden, wenn die 
Bahn unter das Gesetz vom 3. Nov. 1838 fällt, keine Kleinbahn 
ist, da alsdann die Königliche Konzession nothwendig ist und 
die zur Ausführung der Art. 42ff. der Reichsverfassung er- 
gangenen Bundesrathsverordnungen Platz greifen. 
Zur Ertheilung der Genehmigung für Kleinbahnen ist zuständig: 
1. wenn der Betrieb ganz oder theilweise mit Maschinenkraft (Dampf 
oder Elektrizität) beabsichtigt wird: der Regierungspräsident im 
Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahnbehörde; 
2. in allen übrigen Fällen, und zwar: 
a) sofern Kunststrassen, welche nicht als städtische Strassen 
in der Unterhaltung und Verwaltung von Stadtkreisen 
stehen, benutzt oder von der Bahn mehrere Kreise berührt 
werden sollten: der Regierungspräsident; 
b) sofern mehrere Polizeibezirke desselben Landkreises berührt 
werden: der Landrath; 
c) sofern das Unternehmen innerhalb eines Polizeibezirkes ver- 
bleibt: die Ortspolizeibehörde. 
Die Genehmigung wird auf Grund vorgängiger polizeilicher 
Prüfung ertheilt. Diese Prüfung beschränkt sich auf: 
1. die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebs- 
mittel; 
2. den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und 
des Betriebes; 
21 „Im Interesse der Landesvertheidigung und des gemeinsamen Ver- 
kehrs.*
	        
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