— .380 —
dem Wortlaute der Reichsverfassung?! ohne Weiteres klar. Auch
die Reichs-Gewerbeordnung stand einer landesgesetzlichen Rege-
lung nicht entgegen, da sie — in 8 6 — selbst erklärte, dass
sie auf Eisenbahnunternehmungen keine Anwendung finden will.
Nach dem Kleinbahngesetze vom 28. Juli 1892 wird das
Recht zur Anlage, zum Betriebe, zur Aenderung, insbesondere
auch zur Erweiterung der Kleinbahn nur durch besondere Ge-
nehmigung erworben. Diese muss versagt werden, wenn die
Bahn unter das Gesetz vom 3. Nov. 1838 fällt, keine Kleinbahn
ist, da alsdann die Königliche Konzession nothwendig ist und
die zur Ausführung der Art. 42ff. der Reichsverfassung er-
gangenen Bundesrathsverordnungen Platz greifen.
Zur Ertheilung der Genehmigung für Kleinbahnen ist zuständig:
1. wenn der Betrieb ganz oder theilweise mit Maschinenkraft (Dampf
oder Elektrizität) beabsichtigt wird: der Regierungspräsident im
Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahnbehörde;
2. in allen übrigen Fällen, und zwar:
a) sofern Kunststrassen, welche nicht als städtische Strassen
in der Unterhaltung und Verwaltung von Stadtkreisen
stehen, benutzt oder von der Bahn mehrere Kreise berührt
werden sollten: der Regierungspräsident;
b) sofern mehrere Polizeibezirke desselben Landkreises berührt
werden: der Landrath;
c) sofern das Unternehmen innerhalb eines Polizeibezirkes ver-
bleibt: die Ortspolizeibehörde.
Die Genehmigung wird auf Grund vorgängiger polizeilicher
Prüfung ertheilt. Diese Prüfung beschränkt sich auf:
1. die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebs-
mittel;
2. den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und
des Betriebes;
21 „Im Interesse der Landesvertheidigung und des gemeinsamen Ver-
kehrs.*