Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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netzes zu behandeln sind, so kann der Staat den eigenthüm- 
lichen Erwerb solcher Bahnen gegen Entschädigung des vollen 
Werthes nach einer mit einjähriger Frist vorangegangenen 
Ankündigung beanspruchen. 
Der Erwerb erfolgt unter sinngemässer Anwendung der 
Bestimmungen der $ 42 Nr. 4a bis d des Gesetzes über die 
Eisenbahnunternehmungen vom 3. Nov. 1838“ (mit gewissen 
Massgaben). 
Mit dem Monopole des Staates, die Berechtigung zum Be- 
triebe von Eisenbahnen ausschliesslich zu ertheilen, steht es 
nicht in Widerspruch, dass sowohl nach dem Gesetze vom 
3. Nov. 1838 wie nach dem Kleinbahngesetze die vom Staate er- 
theilte Konzession (Genehmigung) zur Bahnanlage nicht den 
Grundbesitzern, deren Grundstücke zu dieser Anlage benutzt 
werden, ihre Rechte entzieht, dass vielmehr diese Konzessionen 
nur unbeschadet der Rechte Dritter ertheilt werden oder dass 
mit anderen Worten der Bahnunternehmer den zu seiner Anlage 
benöthigten Grund und Boden entweder freihändig oder durch 
Expropriation erwerben muss, 
Der geschichtliche Ursprung des Eisenbahnmonopols 
liegt im Postmonopole. Dieses (auch Postzwang benannt) hatte 
sich schon im 17. Jahrhundert entwickelt und ist im preussischen 
allgemeinen Landrechte anerkannt. Thl. II, Tit. 15. 
& 141: Der Staat hat die ausschliessende Befugniss, 
Posten und Marktschiffe anzulegen und den Tarif derselben zu 
ordnen. 
8 142: Damit der Staat diese Anstalten zum gemeinen 
Besten unterhalten könne und wegen deren Benützung gesichert 
sei, darf Niemand etwas unternehmen, welches unmittelbar zur 
Schmälerung der Posteinkünfte gereicht. 
Demgemäss sagt 8 36 des Ges. v. 3. November 1838: 
„Die aus dem Postregale entspringenden Vorrechte des 
Staates, an festgesetzten Tagen und zwischen bestimm-
	        
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