Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 385 — 
dern dem allgemeinen, öffentlichen, jedermann frei- 
stehenden Verkehre dienen, nur vom Staate selbst 
oder nur aufGrund einer vom Staate ausgestellten Be- 
rechtigung angelegt werden dürfen, liegt in dem Post- 
regale, welches landrechtlich sich auch auf die öffent- 
liche Beförderung von Personen und Gütern erstreckte. 
Dieses Postregal hat, soweit es nicht im Reichspost- 
gesetze vom 28. October 1871 Aufnahme gefunden hat, 
durch die Eisenbahngesetze seine Begrenzung und Er- 
ledigung gefunden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.