Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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in Frankreich, in England, in Nordamerika Geld ist, das ist in 
Deutschland nicht als Geld anerkannt und umgekehrt. 
Es gibt aber auch Fälle, wo eine und dieselbe Geldsorte 
gleichzeitig in mehreren Staaten Geldcharakter geniesst. Das mag 
ein Ergebnis sein, welches sich ohne eine spezielle Vereinbarung 
herausgestellt hat. So verlieh die Schweiz während des Krieges 
von 1870/71 dem englischen Sovereign gesetzlichen Kurs zu 
20 Frcs. 10 Ots. In der Regel aber beruht die Thatsache, dass 
eine Geldsorte in mehreren Staaten Geld ist, auf besonderen Ver- 
einbarungen, auf Münzverträgen. Die wichtigsten Fälle eines 
solchen Geldes sind das Frankengeld der lateinischen Münzunion 
und die österreichischen Thaler, welch letztere in Gemässheit des 
Wiener Münzvertrages sowohl in Oesterreich als in den deutschen 
Zollvereinsstaaten gesetzliches Zahlungsmittel waren. 
Die Rechtsverhältnisse eines solchen mehreren Staaten ge- 
meinsamen Geldes sind sehr kompliziert; das hat sich sowohl hın- 
sichtlich des Frankengeldes als auch der österreichischen Thaler 
gezeigt, als es sich um die praktische Entscheidung der Frage 
handelt: wer ist zur Einlösung dieser Stücke verpflichtet und 
wer hat die aus einer solchen Einlösung entstehenden Kosten zu 
tragen? 
Die Lösung dieser Frage hängt innig mit der ganzen recht- 
lichen Natur eines solchen Geldes zusammen, und indem wir die 
Lösung der Frage von rein juristischen Gesichtspunkten aus ver- 
suchen, werden wir ein Bild von dem juristischen Charakter solcher 
internationaler Geldarten gewinnen können. 
Es ist eine so gut wie allgemeine Rechtsanschauung, dass 
der Staat unter allen Umständen für sein Gepräge aufkommen 
müsse und dass ihm ganz allgemein gegenüber den Münzen seines 
Gepräges eine Einlösungsverpflichtung obliege. Die verwickelten 
Streitfragen, welche sich im lateinischen Münzbund bezüglich der 
silbernen Fünffrankenstücke und zwischen Deutschland und Oester- 
reich bezüglich der österreichischen Thaler ergaben, hat das Publi-
	        
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