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zieht er einen Verpflichtungsakt, den er honorieren
müsste.“ LANDESBERGER will zwar nicht so weit gehen wie
LABAND, die Herstellung vollwertiger Münzen als ein blosses „in-
dustrielles Unternehmen“ anzusehen, er vindiziert der Münzprägung
„nicht blos eine technische, sondern auch juristische Bedeutung
— jedoch blos verwaltungsrechtlicher und nicht rechts-
geschäftlicher Art: Der Staat, welcher vollwertige Münzen prägt,
ist nichts weiter als eine Urkundsperson des öffentlichen Rechts,
welche lediglich beurkundet, dass in denselben ein be-
stimmtes Quantum edlen Metalls einer gewissen Legierung ent-
halten sei“. Auf Grund dieser Anschauung bestreitet er, dass
aus der Emission vollwertiger Münzen eine Einlösungsverpflich-
tung hervorgehen könne, „denn die Emission erfolgt als Zahlung, und
Zahlung ist ein rechtstilgender, aber kein rechtsbegründender Akt“.
Auf diesem Wege der Lieugnung einer jeden Einlösungsverpflich-
tung des Staates gegenüber seinen vollwertig ausgeprägten Münzen
gelangt LANDESBERGER zu dem Schluss, dass Oesterreich Deutschland
gegenüber nicht zu einer Einlösung seiner Thaler verpflichtet sei.
In einer Abhandlung über „Die Folgen des deutsch-öster-
reichischen Münzvereins von 1857, (Strassburg i. E. 1894), habe ich
speziell die Frage der österreichischen Thaler ausführlich behandelt
und die Liquidationsfrage des lateinischen Münzbundes im Schluss-
kapitel in Kürze gestreift. Ich bin dabei — auf anderem Wege
wie’ LANDESBERGER — zu demselben Schlusse gekommen, dass
nämlich für Oesterreich weder eine rechtliche noch eine moralische
Verpflichtung Deutschland gegenüber zur Einlösung seiner Thaler
vorgelegen. Bezüglich des lateinischen Münzbundes lag nach meiner
Ansicht die Sache verwickelter; eine rechtliche Entscheidung
hielt ich hier für unmöglich, stellte aber als der Billigkeit ent-
sprechend dar die Einlösung der sämtlichen Fünffrankenthaler
durch den Bund und die Verteilung der aus der Einlösung sich
ergebenden Verluste, möglichst im Verhältnis der Münzzirkulation,
auf die einzelnen Staaten.
Archiv für öffentliches Recht. XI. 3. 26