Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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zieht er einen Verpflichtungsakt, den er honorieren 
müsste.“ LANDESBERGER will zwar nicht so weit gehen wie 
LABAND, die Herstellung vollwertiger Münzen als ein blosses „in- 
dustrielles Unternehmen“ anzusehen, er vindiziert der Münzprägung 
„nicht blos eine technische, sondern auch juristische Bedeutung 
— jedoch blos verwaltungsrechtlicher und nicht rechts- 
geschäftlicher Art: Der Staat, welcher vollwertige Münzen prägt, 
ist nichts weiter als eine Urkundsperson des öffentlichen Rechts, 
welche lediglich beurkundet, dass in denselben ein be- 
stimmtes Quantum edlen Metalls einer gewissen Legierung ent- 
halten sei“. Auf Grund dieser Anschauung bestreitet er, dass 
aus der Emission vollwertiger Münzen eine Einlösungsverpflich- 
tung hervorgehen könne, „denn die Emission erfolgt als Zahlung, und 
Zahlung ist ein rechtstilgender, aber kein rechtsbegründender Akt“. 
Auf diesem Wege der Lieugnung einer jeden Einlösungsverpflich- 
tung des Staates gegenüber seinen vollwertig ausgeprägten Münzen 
gelangt LANDESBERGER zu dem Schluss, dass Oesterreich Deutschland 
gegenüber nicht zu einer Einlösung seiner Thaler verpflichtet sei. 
In einer Abhandlung über „Die Folgen des deutsch-öster- 
reichischen Münzvereins von 1857, (Strassburg i. E. 1894), habe ich 
speziell die Frage der österreichischen Thaler ausführlich behandelt 
und die Liquidationsfrage des lateinischen Münzbundes im Schluss- 
kapitel in Kürze gestreift. Ich bin dabei — auf anderem Wege 
wie’ LANDESBERGER — zu demselben Schlusse gekommen, dass 
nämlich für Oesterreich weder eine rechtliche noch eine moralische 
Verpflichtung Deutschland gegenüber zur Einlösung seiner Thaler 
vorgelegen. Bezüglich des lateinischen Münzbundes lag nach meiner 
Ansicht die Sache verwickelter; eine rechtliche Entscheidung 
hielt ich hier für unmöglich, stellte aber als der Billigkeit ent- 
sprechend dar die Einlösung der sämtlichen Fünffrankenthaler 
durch den Bund und die Verteilung der aus der Einlösung sich 
ergebenden Verluste, möglichst im Verhältnis der Münzzirkulation, 
auf die einzelnen Staaten. 
Archiv für öffentliches Recht. XI. 3. 26
	        
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