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Doppeladlers auf ihrem Gepräge, deshalb durfte und musste
das Deutsche Reich an ihnen dieselben Verluste erleiden, wie an
seinen deutschen Landessilbermünzen.* In Oesterreich selbst da-
gegen waren die österreichischen Thaler wohl gesetzliches Geld,
aber thatsächlich waren sie so gut wie ausschliesslich deut-
sches Geld. Auf Grund dieser Verhältnisse bestritt ich jede Ver-
pflichtung Oesterreichs zur Einlösung seiner Thaler.
Diese Schlussfolgerung ist nun von einer Reihe von Fach-
leuten, welche sich mit der Schrift beschäftigten, nicht als zwingend
anerkannt, die von mir versuchte scharfe Unterscheidung zwischen
dem Gepräge und dem Geldcharakter eines Münzstückes
für nicht ganz durchführbar erklärt worden. Man hielt mir ent-
gegen, dass ein Staat sein Gepräge nicht verleugnen dürfe, weder
seinen Bürgern gegenüber noch Ausländern gegenüber, noch gegen-
über einem fremden Staate. Dadurch, dass Oesterreich den Thaler
zu 1!/e fl.ö. W. zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt habe, sei
es verpflichtet gewesen, sie bei ihrer Ausserkurssetzung zu diesem
Werte einzulösen, und diese Verpflichtung habe bestanden dem
Deutschen Reiche gegenüber ebensosehr, wie gegenüber den öster-
reichischen Staatsangehörigen.
In ähnlicher Weise wurde meine Entscheidung bezüglich des
lateinischen Münzbundes angefochten. Man erkannte allerdings
an, dass die in der Liquidationsklausel von 1885 geschaffene
Lösung der Streitfrage zwar nicht der Billigkeit entspreche, wohl
aber sei dieselbe in Uebereinstimmung mit dem strengen Recht,
welches von jedem Staate die Einlösung seiner unterwertigen
Münzen zu dem ihnen beigelegten Werte verlange.
Ich selbst bin mir heute sehr wohl bewusst, dass mir in dem
Hauptpunkte meiner Schrift die Beweisführung nicht in befriedi-
gender Weise gelungen ist. Ich habe dieselbe — das ist ihr
Hauptmangel — auf eine volkswirtschaftliche Theorie auf-
gebaut, welche zwar den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit
für sich hat. Aber es braucht sich ja jemand nur auf den Stand-
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