Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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punkt zu stellen, dass er diese Theorie nicht anerkennt, und das 
ganze Gebäude fällt. Ferner kann man mir mit Recht vorwerfen, 
dass ich nur zu einer Lösung aus Billigkeitsgründen komme, 
nicht zu einer Lösung aus juristischen Gründen, und dass der ein- 
zige Grund, aus welchem ich eine rechtliche Verpflichtung Oester- 
reichs zur Einlösung seiner Thaler bestreite, der ist, dass eine 
juristische Entscheidung in der vorliegenden Frage überhaupt nicht 
möglich sei, da Rechtsnormen über internationales Münzrecht nicht 
bestehen. Man kann dem gegenüber leicht einwenden: solche 
Rechtsnormen sind vollständig überflüssig; die Einlösungsverpflich- 
tung des Staates gegenüber den Münzen seines Gepräges genügt 
zur Entscheidung der Frage vollkommen. Dass die Einlösungs- 
verpflichtung nicht nur gegenüber den eigenen Staatsangehörigen 
besteht, sondern auch gegenüber dem Ausland, erhellt schon 
daraus, dass in der Praxis eine Unterscheidung nach dieser Rich- 
tung gar nicht möglich ist. Wenn Belgien seine Fünffranken- 
thaler ausser Kurs setzt und sie dabei in Gold einlöst, dann kann 
es keinen Unterschied machen zwischen denjenigen Stücken, welche 
bisher in belgischem Umlauf, und denen, welche bisher in fran- 
zösischem Umlauf waren. Ein Fünffrankenstück sieht ja genau 
aus wie das andere. Im Falle der österreichischen Thaler hin- 
gegen war es eine besondere Zufälligkeit, dass die österreichischen 
Thaler sogut wie ausschliesslich in Deutschland im Umlauf waren. 
Zur Zeit der Verhandlungen über das Abkommen von 1892 
glaubte man, nicht mehr ein Stück von dieser Münzsorte befinde 
sich in österreichischer Zirkulation. Allerdings stellte sich nach- 
träglich heraus, dass dem nicht ganz so war. 15319 Einthaler- 
stücke und 1590 Doppelthalerstücke wurden der österreichischen 
Regierung im Jahre 1893 nach ihrer Ausserkurssetzung zur Ein- 
lösung präsentiert. Den Besitzern dieser Thaler gegenüber hätte 
Oesterreich durch eine Ausserkurssetzung ohne Einlösung, wie 
auch ich zugebe, einen Rechtsbruch begangen. Die Sache lag 
also analog wie im lateinischen Münzbund. Aber sogar dann,
	        
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