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wenn alle österreichischen Thaler wirklich sich in Deutschland be-
funden hätten und kein einziges Stück mehr in Oesterreich zurück-
geblieben wäre, so kann man weiter argumentieren, sogar dann
bleibt die im Prinzipe bestehende Einlösungsverpflichtung Oester-
reichs unberührt; Oesterreich kann sich dieser Pflicht doch nicht
mit der Begründung entziehen, dass durch die Ausserkurssetzung
ohne Einlösung kein Oesterreicher, sondern nur das Ausland ge-
schädigt werde.
Ich glaube damit in Kürze den Gedankengang derjenigen,
welche sich gegen meine Schlussfolgerungen wenden, wiedergegeben
zu haben. Wenn mich dieser Gedankengang auch davon über-
zeugt hat, dass meine Beweisführung in den „Folgen des deutsch-
österreichischen Münzvereins® eine ungenügende ist, so hat er
mich doch andererseits nicht von seiner eigenen Richtigkeit zu
überzeugen vermocht. Meine Auffassung ist im Gegenteil un-
erschüttert geblieben, und ich habe nur die Notwendigkeit em-
pfunden, dieselbe besser zu begründen, sie statt auf die Basis
einer volkswirtschaftlichen Theorie auf eine durchaus juristische
Grundlage zu stellen.
Zu diesem Zwecke ist es notwendig, die Verpflichtung des
Staates zur Einlösung seines Geldes auf den juristischen Begriff
des Geldes und auf die juristische Bedeutung der Münzprägung
zurückzuführen und sie aus diesem heraus zu konstruieren. Nur
auf diese Weise können juristisch brauchbare Grundlagen für
eine genaue Bestimmung und Abgrenzung der Einlösungspflicht
gewonnen werden.
Gewöhnlich wird der juristische Begriff des Geldes sehr eng
gefasst. Man definiert das Geld als „gesetzliches Zahlungs-
mittel“, als Zahlungsmittel, welches jedermann zu seinem Nenn-
wert in Zahlung nehmen muss. Dieser Uharakter eines gesetz-
lichen Zahlungsmittels kann in gewisser Weise beschränkt oder
modifiziert sein, z. B. bei den Scheidemünzen, welche gesetzliches
Zahlungsmittel nur bis zur Höhe eines bestimmten Betrages sind.