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— Nach dieser engen Begrenzung des Begriffes „Geld“ sind bei
uns in Deutschland Geld nur die Reichsgoldmünzen, die Thaler
und die Reichsscheidemünzen, nicht auch die Reichskassenscheine
und die Reichsbanknoten, da zu deren Annahme in Zahlung kein
Privatmann gezwungen ist. In folgerichtiger Weise hat man des-
halb aufgestellt, dass eine Zahlung in Reichskassenscheinen oder
Reichsbanknoten keine Zahlung in juristischem Sinne sei, sondern
nur eine Hingabe an Zahlungsstatt. Im volkswirtschaftlichen
Sinne mögen Reichskassenscheine oder Reichsbanknoten ja Geld
sein, denn sie verrichten dieselben volkswirtschaftlichen Funktionen
wie das Geld, welches in Zahlung genommen werden muss; in
juristischem Sinne dagegen sind sie nur Obligationen des Reichs
bzw. der Reichsbank.
Diese Unterscheidung ist ziemlich allgemein angenommen,
aber sie erscheint mir nicht ganz zutreffend. In England sind
die Noten der Bank von England, in Frankreich die Noten der
Bank von Frankreich „legal tender“, gesetzliches Zahlungsmittel,
also Geld in dem bezeichneten eng begrenzten juristischen Sinn.
Sie müssen von jedermann in Zahlung genommen werden; aller-
dings sind sie ebenso wie unsere Reichsbanknoten auf Präsentation
sofort einlösbar und unterscheiden sich dadurch beispielsweise von
den österreichischen Noten, welche gesetzliches Zahlungsmittel
und dabei uneinlösbar sind. Unser deutscher Sprachgebrauch ist
in dieser Hinsicht noch etwas unentwickelt und wenig ausgeprägt.
Wenn wir von „Zwangskurs“ sprechen, dann meinen wir
manchmal damit nur den „cours legal“, den die englischen und
französischen Noten haben, welche einlösbar sind; manchmal,
und zwar gewöhnlich, verstehen wir unter „Zwangskurs“ auch das
Fehlen der Einlösbarkeit, also den Zustand, welchen der Franzose
als „cours forc&“ bezeichnet. Im folgenden soll das Wort „Zwangs-
kurs“ stets in letzterwähntem Sinne gebraucht werden, für den
ersteren Zustand stets die Bezeichnung „gesetzlicher Kurs“.
Dass nun der „gesetzliche Kurs“ die englischen Noten zu