Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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— Nach dieser engen Begrenzung des Begriffes „Geld“ sind bei 
uns in Deutschland Geld nur die Reichsgoldmünzen, die Thaler 
und die Reichsscheidemünzen, nicht auch die Reichskassenscheine 
und die Reichsbanknoten, da zu deren Annahme in Zahlung kein 
Privatmann gezwungen ist. In folgerichtiger Weise hat man des- 
halb aufgestellt, dass eine Zahlung in Reichskassenscheinen oder 
Reichsbanknoten keine Zahlung in juristischem Sinne sei, sondern 
nur eine Hingabe an Zahlungsstatt. Im volkswirtschaftlichen 
Sinne mögen Reichskassenscheine oder Reichsbanknoten ja Geld 
sein, denn sie verrichten dieselben volkswirtschaftlichen Funktionen 
wie das Geld, welches in Zahlung genommen werden muss; in 
juristischem Sinne dagegen sind sie nur Obligationen des Reichs 
bzw. der Reichsbank. 
Diese Unterscheidung ist ziemlich allgemein angenommen, 
aber sie erscheint mir nicht ganz zutreffend. In England sind 
die Noten der Bank von England, in Frankreich die Noten der 
Bank von Frankreich „legal tender“, gesetzliches Zahlungsmittel, 
also Geld in dem bezeichneten eng begrenzten juristischen Sinn. 
Sie müssen von jedermann in Zahlung genommen werden; aller- 
dings sind sie ebenso wie unsere Reichsbanknoten auf Präsentation 
sofort einlösbar und unterscheiden sich dadurch beispielsweise von 
den österreichischen Noten, welche gesetzliches Zahlungsmittel 
und dabei uneinlösbar sind. Unser deutscher Sprachgebrauch ist 
in dieser Hinsicht noch etwas unentwickelt und wenig ausgeprägt. 
Wenn wir von „Zwangskurs“ sprechen, dann meinen wir 
manchmal damit nur den „cours legal“, den die englischen und 
französischen Noten haben, welche einlösbar sind; manchmal, 
und zwar gewöhnlich, verstehen wir unter „Zwangskurs“ auch das 
Fehlen der Einlösbarkeit, also den Zustand, welchen der Franzose 
als „cours forc&“ bezeichnet. Im folgenden soll das Wort „Zwangs- 
kurs“ stets in letzterwähntem Sinne gebraucht werden, für den 
ersteren Zustand stets die Bezeichnung „gesetzlicher Kurs“. 
Dass nun der „gesetzliche Kurs“ die englischen Noten zu
	        
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