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dass der gesetzliche Kurs auch zur Annahme in Zahlung
zwingt, und dass der Kassenkurs den Zweck hat, zur An-
nahme in Zahlung zu bestimmen. Es kann kein Zweifel sein,
dass der Kassenkurs den deutschen Reichskassenscheinen und
Reichsbanknoten ebenso einen besonderen juristischen Charakter
verleiht, wie der gesetzliche Kurs den englischen Banknoten;
dass sich ferner aus der Verleihung des Kassenkurses und der
dadurch mit Absicht herbeigeführten Bestimmung zur Annahme
in Zahlung für den Kassenkurs verleihenden Staat ähnliche Ver-
pflichtungen, z. B. hinsichtlich Aufrechterhaltung des Wertes
oder Einlösung, ergeben müssen, wie aus der Verleihung des ge-
setzlichen Kurses. Ich möchte deshalb den Begriff des Geldes
nicht auf diejenigen Umlaufsmittel beschränken, welche gesetzlichen
Kurs geniessen, die also in Zahlung genommen werden müssen,
sondern auch diejenigen einbeziehen, denen der Staat durch die
Verleihung des Kassenkurses die allgemeine Annahme in Zahlung
verschaftt.
Nachdem wir auf diese Weise den juristischen Begriff des
Geldes abgegrenzt haben, kommen wir zu der Frage, was es mit
der Münzprägung für eine Bewandtnis hat, ob aus ihr oder
woraus sonst die Einlösungspflicht des Staates gegenüber seinem
Gelde hergeleitet werden kann und muss.
Was thut der Staat, indem er Münzen prägt? Er versieht
Stücke Metalls mit seinem Stempel und gewöhnlich mit einer
Wertbezeichnung. Ist das eine Handlung, welcher an sich eine
juristische Bedeutung zukommt?
Darüber gehen die Ansichten bekanntlich sehr weit aus-
einander.
Wir wollen die Zeit nicht damit verlieren, jede der auf-
gestellten Theorien auf ihre Berechtigung zu prüfen, sondern
lieber direkt auf unser Ziel losgehen.
Was thut'Oesterreich, wenn es Levantiner Thaler prägt?
Ist eine solche Prägung ein juristischer Akt? — Die Levantiner