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Thaler sind Handelsmünzen, sie haben in Oesterreich weder
gesetzlichen noch Kassenkurs, sie sind lediglich Handelsartikel,
welche für den Handel mit der Levante bestimmt sind. Der
Herstellung eines Handelsartikels kommt, auch wenn sie durch
dem Staat geschieht, keine juristische Bedeutung zu, der Her-
stellung von Levantiner Thalern so wenig, wie der Fabrikation
von Porzellanwaren in der K. Porzellan-Manufaktur in Berlin
oder dem Brauen von Bier in der K.:.B. Staatsbrauerei Weihen-
stephan. Dass der österreichische Staat de facto das Monopol
der Herstellung von Levantiner Thalern hat, kann daran nichts
ändern. Das k. k. Gepräge auf den Levantiner Thalern be-
deutet nichts als die Fabrikmarke der k. k. Münze, welche ebenso
wenig nachgeahmt werden darf, wie die Fabrikmarke der K. Por-
zellanmanufaktur. Wenn die Völker, welche sich der Maria-The-
resia-Thaler bedienen, auf diese Fabrikmarke sehen und dadurch
dem Staat Oesterreich ein faktisches Monopol für die Herstellung
solcher Thaler verleihen, so hat das durchaus keine juristische
Bedeutung. Wir können die Prägung nicht einmal als eine
Handlung ansehen, welche der Staat als Urkundsperson des
öffentlichen Rechts vornimmt. Allerdings garantiert er durch
sein Gepräge für eine bestimmte Beschaffenheit seiner Levantiner
Thaler, aber es liegt kein Grund vor, warum diese Garantie vom
Staate als Urkundsperson des öffentlichen Rechtes geleistet sein
soll, so wenig wie im Falle der K. Porzellanmanufaktur durch die
Fabrikmarke der Staat als öffentlich-rechtliche Urkundsperson für
die Güte der Porzellanwaren garantiert. LABAND hat also hier
trotz LANDESBERGER recht: hier ist die Münzprägung lediglich
ein industrielles Unternehmen des Staates.
Aus diesem gänzlichen Mangel eines juristischen Charakters
der Prägung sogenannter Handelsmünzen ergibt sich der Mangel
jeglicher Einlösungsverpflichtung des Staates gegenüber Handels-
ımünzen seines Gepräges. Der österreichische Händler, welcher
Silber zur Münze bringt und es in Levantiner Thaler ausprägen