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lässt, schliesst mit dem Staat ein rein privatrechtliches Geschäft
ab, er zahlt seine Prägegebühr und der Staat gibt dafür seinem
Silber die Form von Levantiner Thalern, damit ist die ganze
Sache erledigt. Irgendwelche Verpflichtungen lassen sich für den
Staat aus diesem Geschäft nicht herleiten. Alle Ausdrücke, wie
die „Pflicht des Staates zur Aufrechterhaltung seines Gepräges“,
oder „ein Staat darf sein Gepräge nicht verleugnen“ sind hier
absolut sinnlos. Wir sehen also, dass wir aus der Münzprägung
als solcher eine Einlösungsverpflichtung nicht abzuleiten vermögen.
Die Prägung selbst, und mithin auch das Gepräge, kann also
für eine spätere Verpflichtung zur Einlösung oder zur „Aufrecht-
erhaltung des Wertes“ der betreffenden Stücke nicht den Grund
abgeben.
Man wird vielleicht einwenden: Das Beispiel der Levantiner
Thaler ist falsch gewählt und beweist gar nichts für die vorliegende
Untersuchung. Handelsmünzen kommen hier gar nicht in Be-
tracht; es handelt sich lediglich um die Prägung von Münzen,
welche gesetzliches Zahlungsmittel sind, also um die Prägung
von Geld im engsten juristischen Sinn.
Dieser Einwand ist — wie sich gleich zeigen wird — ein
Zugeständniss. Wenden wir uns, ihm folgend, zur Prägung ge-
setzlicher Zahlungsmittel.
Hier scheint nun freilich die Sache anders zu liegen, als bei
Prägung von Handelsmünzen. Der Unterschied ist besonders
augenscheinlich, wenn wir die Prägung von unterwertigem Greld
betrachten. Der Staat legt hier seinen Münzen einen höheren
Greldwert bei, als ihrem Metallgehalt entspricht. Es ist eine viel
verbreitete Anschauung, dass er damit eine schwebende Schuld auf
sich nimmt, welche er niemals annullieren kann. Er darf deshalb
z. B. diese Münzen nie ausser Kurs setzen, d. h. ihnen den Geld-
charakter entziehen, ohne dass er sie zu seinem Nennwerth ein-
löst. — Ob und wieweit sich aus der Prägung vollwertigen
Geldes, besonders wenn der Staat die Prägung auf Privatrechnung