Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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lässt, schliesst mit dem Staat ein rein privatrechtliches Geschäft 
ab, er zahlt seine Prägegebühr und der Staat gibt dafür seinem 
Silber die Form von Levantiner Thalern, damit ist die ganze 
Sache erledigt. Irgendwelche Verpflichtungen lassen sich für den 
Staat aus diesem Geschäft nicht herleiten. Alle Ausdrücke, wie 
die „Pflicht des Staates zur Aufrechterhaltung seines Gepräges“, 
oder „ein Staat darf sein Gepräge nicht verleugnen“ sind hier 
absolut sinnlos. Wir sehen also, dass wir aus der Münzprägung 
als solcher eine Einlösungsverpflichtung nicht abzuleiten vermögen. 
Die Prägung selbst, und mithin auch das Gepräge, kann also 
für eine spätere Verpflichtung zur Einlösung oder zur „Aufrecht- 
erhaltung des Wertes“ der betreffenden Stücke nicht den Grund 
abgeben. 
Man wird vielleicht einwenden: Das Beispiel der Levantiner 
Thaler ist falsch gewählt und beweist gar nichts für die vorliegende 
Untersuchung. Handelsmünzen kommen hier gar nicht in Be- 
tracht; es handelt sich lediglich um die Prägung von Münzen, 
welche gesetzliches Zahlungsmittel sind, also um die Prägung 
von Geld im engsten juristischen Sinn. 
Dieser Einwand ist — wie sich gleich zeigen wird — ein 
Zugeständniss. Wenden wir uns, ihm folgend, zur Prägung ge- 
setzlicher Zahlungsmittel. 
Hier scheint nun freilich die Sache anders zu liegen, als bei 
Prägung von Handelsmünzen. Der Unterschied ist besonders 
augenscheinlich, wenn wir die Prägung von unterwertigem Greld 
betrachten. Der Staat legt hier seinen Münzen einen höheren 
Greldwert bei, als ihrem Metallgehalt entspricht. Es ist eine viel 
verbreitete Anschauung, dass er damit eine schwebende Schuld auf 
sich nimmt, welche er niemals annullieren kann. Er darf deshalb 
z. B. diese Münzen nie ausser Kurs setzen, d. h. ihnen den Geld- 
charakter entziehen, ohne dass er sie zu seinem Nennwerth ein- 
löst. — Ob und wieweit sich aus der Prägung vollwertigen 
Geldes, besonders wenn der Staat die Prägung auf Privatrechnung
	        
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