Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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bei ihrer Ausserkurssetzung in Münzstücke des neuen Systems um- 
getauscht werden. Die Verweigerung einer solchen Einlösung würde 
als grobe Verletzung des allgemeinen Rechtsbewusstseins angesehen 
werden. Das deutet darauf hin, dass die oben geschilderte Auf- 
fassung nicht ganz richtig sein dürfte. Prüfen wir also das Wesen 
der Prägung gesetzlicher Zahlungsmittel von der Wurzel aus. 
Was thut der Staat, welcher aus einem Metall, sei es für 
eigene Rechnung, sei es für Privatrechnung, Geld prägt? — Er 
bringt das rohe Metall, welches juristisch vollständig indifferent 
ist, in eine Form, in welcher es den Charakter eines gesetzlichen 
Zuahlungsmittels hat. Hier scheint also die Prägung unter allen 
Umständen eine juristische Bedeutung zu haben, denn vermittelst 
der Prägung schafft hier der Staat gesetzliche Zahlungsmittel. 
Aber auch hier ist die juristische Bedeutung der Prägung als 
solcher nur eine scheinbare, wie aus folgendem erhellt. Der 
Staat kann auch auf andere Weise gesetzliche Zahlungsmittel 
schaffen, als auf dem Wege der Münzprägung, z. B. indem er 
bereits von anderen Staaten geprägten Münzen die Eigenschaft 
als gesetzliches Zahlungsmittel beilegt. Das ist vielfach geschehen; 
Deutschland hat die österreichischen Thaler, Bremen die Zoll- 
vereins-Kronen, die Schweiz eine Zeit lang die Sovereignes zu ge- 
setzlichen Zahlungsmitteln gemacht. Der Staat kann ferner den 
Noten einer Bank den Geldcharakter beilegen — alles Fälle, wo 
eine Prägung nicht in Betracht kommt, die juristische Bedeutung 
aber genau dieselbe ist, wie bei der Geldprägung. Andererseits 
haben wir gesehen, dass die Prägung unter Umständen überhaupt 
jedes juristischen Charakters entbehrt. Die Prägung kann also 
nicht diejenige Handlung sein, auf welche es ankommt. Das 
wesentliche ist vielmehr die Beilegung des Charakters als 
gesetzliches Zahlungsmittel und die Münzprägung ist nur 
dann ein juristischer Akt, wenn sie implicite die Schaffung ge- 
setzlicher Zahlungsmittel enthält; d. h. mit anderen Worten: Die 
Münzprägung als solche ist überhaupt juristisch indif-
	        
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