— 40 ° —
bei ihrer Ausserkurssetzung in Münzstücke des neuen Systems um-
getauscht werden. Die Verweigerung einer solchen Einlösung würde
als grobe Verletzung des allgemeinen Rechtsbewusstseins angesehen
werden. Das deutet darauf hin, dass die oben geschilderte Auf-
fassung nicht ganz richtig sein dürfte. Prüfen wir also das Wesen
der Prägung gesetzlicher Zahlungsmittel von der Wurzel aus.
Was thut der Staat, welcher aus einem Metall, sei es für
eigene Rechnung, sei es für Privatrechnung, Geld prägt? — Er
bringt das rohe Metall, welches juristisch vollständig indifferent
ist, in eine Form, in welcher es den Charakter eines gesetzlichen
Zuahlungsmittels hat. Hier scheint also die Prägung unter allen
Umständen eine juristische Bedeutung zu haben, denn vermittelst
der Prägung schafft hier der Staat gesetzliche Zahlungsmittel.
Aber auch hier ist die juristische Bedeutung der Prägung als
solcher nur eine scheinbare, wie aus folgendem erhellt. Der
Staat kann auch auf andere Weise gesetzliche Zahlungsmittel
schaffen, als auf dem Wege der Münzprägung, z. B. indem er
bereits von anderen Staaten geprägten Münzen die Eigenschaft
als gesetzliches Zahlungsmittel beilegt. Das ist vielfach geschehen;
Deutschland hat die österreichischen Thaler, Bremen die Zoll-
vereins-Kronen, die Schweiz eine Zeit lang die Sovereignes zu ge-
setzlichen Zahlungsmitteln gemacht. Der Staat kann ferner den
Noten einer Bank den Geldcharakter beilegen — alles Fälle, wo
eine Prägung nicht in Betracht kommt, die juristische Bedeutung
aber genau dieselbe ist, wie bei der Geldprägung. Andererseits
haben wir gesehen, dass die Prägung unter Umständen überhaupt
jedes juristischen Charakters entbehrt. Die Prägung kann also
nicht diejenige Handlung sein, auf welche es ankommt. Das
wesentliche ist vielmehr die Beilegung des Charakters als
gesetzliches Zahlungsmittel und die Münzprägung ist nur
dann ein juristischer Akt, wenn sie implicite die Schaffung ge-
setzlicher Zahlungsmittel enthält; d. h. mit anderen Worten: Die
Münzprägung als solche ist überhaupt juristisch indif-