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Geldeigenschaft entzieht, so muss er seinen Unterthanen im Aus-
tausch dafür anderes Geld geben. Ob die Ware, in welche das
bisherige Geld durch die Ausserkurssetzung in meinen Händen
verwandelt wird, im Werte mit ihrem bisherigen Geldwert überein-
stimmt oder nicht, mit anderen Worten, ob der Staat vollwertiges
oder unterwertiges Geld ausser Kurs setzt, ist im Prinzip gleich-
giltig. Aus der Verleihung des Geldcharakters folgt be-
dingungslos die staatliche Einlösungspflicht bei -Ent-
ziehung des Geldcharakters.
Damit differiert die von L,ANDESBERGER, PIRMEZ u. a. ver-
tretene Ansicht, dass aus der Emission vollwertigen Geldes
eine Einlösungspflicht für den Staat sich nicht ergebe; dass eine
Einlösungspflicht des Staates nur gegenüber den unterwertig aus-
geprägten Münzen bestehe, und zwar weil deren Inhaber ein
„Obligationenrecht, ein ius in personam“ gegen den Staat habe.
Allerdings kann der Staat seinem unterwertigen Geld einen Obli-
gationencharakter verleihen, metallischem ebensogut wie papierenem.
Wenn der Staat sich verpflichtet, sein unterwertiges Geld jeder-
zeit auf Verlangen des Inhabers in vollwertiges umzuwechseln, so
geht er damit eine rein privatrechtliche Verpflichtung ein, welche
dem Inhaber dieses unterwertigen (Geldes ein ius in personam
verleiht. Aber diese privatrechtliche Verpflichtung ist lediglich
accidentiell, nicht wesentlich. Sie kann vorhanden sein, sie kann
aber auch fehlen. Sie ist z. B. vorhanden hinsichtlich unserer
deutschen Scheidemünzen, und sie fehlt hinsichtlich unserer Thaler.
Sie ist ferner vorhanden hinsichtlich der französischen Scheide-
münzen; dagegen hat in England und Nordamerika der Staat
keine Verpflichtung übernommen, Scheidemünzen in Kurantgelder
umzuwechseln. Wo eine solche Verpflichtung vorhanden ist, würde
sie allerdings an sich schon die Einlösungsverpflichtung des Staates
in sich schliessen; denn wenn sich der Staat zur Umwechselung
verpflichtet, dann verpflichtet er sich damit auch eo ipso zur
Einlösung, da die Einlösung nur ein Spezialfall der Umwechse-