Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Geldeigenschaft entzieht, so muss er seinen Unterthanen im Aus- 
tausch dafür anderes Geld geben. Ob die Ware, in welche das 
bisherige Geld durch die Ausserkurssetzung in meinen Händen 
verwandelt wird, im Werte mit ihrem bisherigen Geldwert überein- 
stimmt oder nicht, mit anderen Worten, ob der Staat vollwertiges 
oder unterwertiges Geld ausser Kurs setzt, ist im Prinzip gleich- 
giltig. Aus der Verleihung des Geldcharakters folgt be- 
dingungslos die staatliche Einlösungspflicht bei -Ent- 
ziehung des Geldcharakters. 
Damit differiert die von L,ANDESBERGER, PIRMEZ u. a. ver- 
tretene Ansicht, dass aus der Emission vollwertigen Geldes 
eine Einlösungspflicht für den Staat sich nicht ergebe; dass eine 
Einlösungspflicht des Staates nur gegenüber den unterwertig aus- 
geprägten Münzen bestehe, und zwar weil deren Inhaber ein 
„Obligationenrecht, ein ius in personam“ gegen den Staat habe. 
Allerdings kann der Staat seinem unterwertigen Geld einen Obli- 
gationencharakter verleihen, metallischem ebensogut wie papierenem. 
Wenn der Staat sich verpflichtet, sein unterwertiges Geld jeder- 
zeit auf Verlangen des Inhabers in vollwertiges umzuwechseln, so 
geht er damit eine rein privatrechtliche Verpflichtung ein, welche 
dem Inhaber dieses unterwertigen (Geldes ein ius in personam 
verleiht. Aber diese privatrechtliche Verpflichtung ist lediglich 
accidentiell, nicht wesentlich. Sie kann vorhanden sein, sie kann 
aber auch fehlen. Sie ist z. B. vorhanden hinsichtlich unserer 
deutschen Scheidemünzen, und sie fehlt hinsichtlich unserer Thaler. 
Sie ist ferner vorhanden hinsichtlich der französischen Scheide- 
münzen; dagegen hat in England und Nordamerika der Staat 
keine Verpflichtung übernommen, Scheidemünzen in Kurantgelder 
umzuwechseln. Wo eine solche Verpflichtung vorhanden ist, würde 
sie allerdings an sich schon die Einlösungsverpflichtung des Staates 
in sich schliessen; denn wenn sich der Staat zur Umwechselung 
verpflichtet, dann verpflichtet er sich damit auch eo ipso zur 
Einlösung, da die Einlösung nur ein Spezialfall der Umwechse-
	        
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