— 404 —
lung ist. Wo die Umwechselungsverpflichtung nicht vorhanden
ist, besteht jedoch nichtsdestoweniger die Einlösungspflicht, be-
ruhend nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung des
Staates, sondern auf der Verleihung des Geldcharakters, also auf
einem öffentlich-rechtlichen Akt. Diese öffentlich-rechtliche
Einlösungsverpflichtung wird von der Theorie, welche lediglich
die unwesentliche privatrechtliche kennt, übersehen, und damit ist
das ganze Wesen der Einlösungspflicht verkannt.
Ebenso, wie die Verleihung des Geldcharakters
bedingungslos die Einlösungspflicht ergibt, ist es einzig
und allein die Verleihung des Geldcharakters, aus
welcher eine öffentlich-rechtliche Einlösungspflicht hergeleitet wer-
den kann. Mit dem Gepräge hat sie gar nichts zu thun, es
ist für die Einlösungsverpflichtung ebenso gleichgiltig wie für den
(Greldcharakter. Gepräge und (feldcharakter stimmen zwar in der
Regel überein, aber eine solche Uebereinstimmung ist keine
logische Notwendigkeit. Deshalb kann ein Staat je nach den
Umständen frei von einer Einlösungspflicht sein gegenüber Münzen,
welche sein Gepräge tragen; die deutschen Zollvereinsstaaten z. B.
hatten keine Einlösungsverpflichtung gegenüber ihren goldenen
Handelsmünzen, den Kronen. Ebenso kann ein Staat eine Ein-
lösungspflicht gegenüber einem Gelde mit fremdem Gepräge haben;
Bremen z. B., das den Zollvereinskronen, obwohl es selbst ausser-
halb des Zollvereins stand, Geldcharakter verliehen hatte, war zu
deren Einlösung verpflichtet.
Wir haben bisher nur von der Verleihung des „gesetz-
lichen Kurses“, also der Verleihung des Geldcharakters im
engeren Sinn gesprochen und daraus die Einlösungspflicht kon-
struiert. Am Eingang dieser Untersuchung haben wir jedoch unter
den Begriff Geld nicht nur diejenigen Umlaufsmittel gerechnet,
welche gesetzlichen Kurs geniessen, die also in Zahlung ge-
nommen werden müssen, sondern auch diejenigen, welche ledig-
lich einen festen Kassenkurs haben. Dort haben wir nur fest-