Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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lung ist. Wo die Umwechselungsverpflichtung nicht vorhanden 
ist, besteht jedoch nichtsdestoweniger die Einlösungspflicht, be- 
ruhend nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung des 
Staates, sondern auf der Verleihung des Geldcharakters, also auf 
einem öffentlich-rechtlichen Akt. Diese öffentlich-rechtliche 
Einlösungsverpflichtung wird von der Theorie, welche lediglich 
die unwesentliche privatrechtliche kennt, übersehen, und damit ist 
das ganze Wesen der Einlösungspflicht verkannt. 
Ebenso, wie die Verleihung des Geldcharakters 
bedingungslos die Einlösungspflicht ergibt, ist es einzig 
und allein die Verleihung des Geldcharakters, aus 
welcher eine öffentlich-rechtliche Einlösungspflicht hergeleitet wer- 
den kann. Mit dem Gepräge hat sie gar nichts zu thun, es 
ist für die Einlösungsverpflichtung ebenso gleichgiltig wie für den 
(Greldcharakter. Gepräge und (feldcharakter stimmen zwar in der 
Regel überein, aber eine solche Uebereinstimmung ist keine 
logische Notwendigkeit. Deshalb kann ein Staat je nach den 
Umständen frei von einer Einlösungspflicht sein gegenüber Münzen, 
welche sein Gepräge tragen; die deutschen Zollvereinsstaaten z. B. 
hatten keine Einlösungsverpflichtung gegenüber ihren goldenen 
Handelsmünzen, den Kronen. Ebenso kann ein Staat eine Ein- 
lösungspflicht gegenüber einem Gelde mit fremdem Gepräge haben; 
Bremen z. B., das den Zollvereinskronen, obwohl es selbst ausser- 
halb des Zollvereins stand, Geldcharakter verliehen hatte, war zu 
deren Einlösung verpflichtet. 
Wir haben bisher nur von der Verleihung des „gesetz- 
lichen Kurses“, also der Verleihung des Geldcharakters im 
engeren Sinn gesprochen und daraus die Einlösungspflicht kon- 
struiert. Am Eingang dieser Untersuchung haben wir jedoch unter 
den Begriff Geld nicht nur diejenigen Umlaufsmittel gerechnet, 
welche gesetzlichen Kurs geniessen, die also in Zahlung ge- 
nommen werden müssen, sondern auch diejenigen, welche ledig- 
lich einen festen Kassenkurs haben. Dort haben wir nur fest-
	        
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