Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gestellt, dass der Kassenkurs eine ähnliche juristische Bedeutung 
hat, wie der gesetzliche Kurs, dass er eine Banknote z. B. 
scharf von einer blosen Obligation unterscheidet. Jetzt erübrigt 
uns die Prüfung, ob sich aus der Verleihung des Kassenkurses 
für den Staat eine ähnliche Verpflichtung ergibt, wie aus der 
Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft. 
Schon oben haben wir darauf hingewiesen, dass der Staat 
den Kassenkurs verleiht, um seine Unterthanen zur Annahme der 
betreffenden Umlaufsmittel in Zahlung zu bestimmen. Das ist bei 
uns in Deutschland offenkundig mit den Reichsbanknoten und 
Reichskassenscheinen der Fall; im lateinischen Münzbund ver- 
liehen die kontrahierenden Staaten gegenseitig ihren Münzen 
Kassenkurs in der ausgesprochenen Absicht, ihren Münzumlauf 
dadurch zu einem gemeinschaftlichen und einheitlichen zu machen. 
Da man nun ein Geld mit Kassenkurs deshalb in Zah- 
lung nimmt, weil man damit jederzeit an den Staat Zahlung 
leisten kann, und nicht nur an den Staat, sondern — da dieser 
Annahmegrund für einen jeden zutrifft — an jedermann, muss 
sich nach meiner Ansicht aus der Verleihung des Kassenkurses 
dieselbe Verpflichtung ergeben, wie aus der Verleihung der ge- 
'setzlichen Zahlungskraft. In der Praxis ist gegen diesen Satz 
allerdings häufig gefehlt worden, manchmal — wo es ohne ekla- 
tante Schädigung des Publikums abging — ohne dass dadurch 
das allgemeine Rechtsbewusstsein verletzt wurde, manchmal aber 
auch in einer Weise, dass sich das allgemeine Rechtsbewusstsein 
dagegen sträubte. Letzteres war z. B. der Fall, als die süd- 
deutschen Staaten den bei ihnen umlaufenden österreichischen 
Gulden, welche durch das Sinken des Silberpreises gegenüber dem 
auf Grundlage des Goldes gestellten deutschen Gelde unterwertig 
geworden waren, den Kassenkurs entzogen, wodurch den zu- 
fälligen Inhabern nicht unbedeutende Verluste verursacht wurden. 
— Manchmal ist andererseits dem aufgestellten Prinzipe, dass auch 
die Verleihung des Kassenkurses eine Einlösungsverpflichtung 
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 8. 97
	        
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