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gestellt, dass der Kassenkurs eine ähnliche juristische Bedeutung
hat, wie der gesetzliche Kurs, dass er eine Banknote z. B.
scharf von einer blosen Obligation unterscheidet. Jetzt erübrigt
uns die Prüfung, ob sich aus der Verleihung des Kassenkurses
für den Staat eine ähnliche Verpflichtung ergibt, wie aus der
Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft.
Schon oben haben wir darauf hingewiesen, dass der Staat
den Kassenkurs verleiht, um seine Unterthanen zur Annahme der
betreffenden Umlaufsmittel in Zahlung zu bestimmen. Das ist bei
uns in Deutschland offenkundig mit den Reichsbanknoten und
Reichskassenscheinen der Fall; im lateinischen Münzbund ver-
liehen die kontrahierenden Staaten gegenseitig ihren Münzen
Kassenkurs in der ausgesprochenen Absicht, ihren Münzumlauf
dadurch zu einem gemeinschaftlichen und einheitlichen zu machen.
Da man nun ein Geld mit Kassenkurs deshalb in Zah-
lung nimmt, weil man damit jederzeit an den Staat Zahlung
leisten kann, und nicht nur an den Staat, sondern — da dieser
Annahmegrund für einen jeden zutrifft — an jedermann, muss
sich nach meiner Ansicht aus der Verleihung des Kassenkurses
dieselbe Verpflichtung ergeben, wie aus der Verleihung der ge-
'setzlichen Zahlungskraft. In der Praxis ist gegen diesen Satz
allerdings häufig gefehlt worden, manchmal — wo es ohne ekla-
tante Schädigung des Publikums abging — ohne dass dadurch
das allgemeine Rechtsbewusstsein verletzt wurde, manchmal aber
auch in einer Weise, dass sich das allgemeine Rechtsbewusstsein
dagegen sträubte. Letzteres war z. B. der Fall, als die süd-
deutschen Staaten den bei ihnen umlaufenden österreichischen
Gulden, welche durch das Sinken des Silberpreises gegenüber dem
auf Grundlage des Goldes gestellten deutschen Gelde unterwertig
geworden waren, den Kassenkurs entzogen, wodurch den zu-
fälligen Inhabern nicht unbedeutende Verluste verursacht wurden.
— Manchmal ist andererseits dem aufgestellten Prinzipe, dass auch
die Verleihung des Kassenkurses eine Einlösungsverpflichtung
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 8. 97