Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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involviere, entsprochen worden. Bei der deutschen Münzreform 
z. B. wurden alle Goldmünzen, welche einen gesetzlichen Kassen- 
kurs gegenüber den Landessilbermünzen hatten, auf Rechnung des 
Reiches entsprechend diesem Kassenkurs eingelöst. Eine Ver- 
weigerung der Einlösung z. B. der Friedrichsdor, wäre sicherlich 
als Unrecht empfunden worden, und mit Recht. Die Vorstellung, 
dass das Gepräge als solches etwas verpflichtendes an sich 
habe, machte sich bezüglich der Kassenkurs geniessenden Münzen 
bei der deutschen Münzreform deutlich geltend. Die Münzen 
deutschen Gepräges, welche Kassenkurs hatten, wie die ver- 
schiedenen Landesgoldmünzen, wurden eingelöst; die Münzen 
ausländischen Gepräges, welche gleichfalls Kassenkurs hatten, 
z. B. die österreichischen Gulden, wurden nicht eingelöst, trotz- 
dem der Wert des österreichischen Guldens in Oesterreich ge- 
ringer geworden war, als dem deutschen Kassenkurs entsprach. 
Ganz so scharf und notwendig, wie aus der Verleihung der 
gesetzlichen Zahlungskraft folgt allerdings aus der Verleihung des 
Kassenkurses die Einlösungspflicht nicht. Man kann hier ein- 
wenden: Die Gesetzgebung zwingt zur Annahme des gesetzlichen 
Zahlungsmittels. Sie muss dementsprechend stets die Möglichkeit 
gewährleisten, dass man das, was man als gesetzliches Zahlungs- 
mittel hat in Zahlung nehmen müssen, auch in Zahlung weiter 
geben kann. Dagegen zwingt die Gesetzgebung nicht zur An- 
nahme von Umlaufsmitteln, welchen sie lediglich Kassenkurs ver- 
liehen hat. Die Verleihung des Kassenkurses bedeutet nur: ich, 
der Staat, nehme an meinen sämtlichen Kassen diese Münzen 
oder diese Papierscheine zu dem und dem Betrag in Zahlung. 
Dem Privaten steht es dabei völlig frei, sich in solchem Gelde 
bezahlen zu lassen oder nicht; er hat das Recht, die Zahlung in 
solchem Gelde zurückzuweisen und Zahlung in gesetzlichem Zah- 
lungsmittel zu verlangen. Da der Staat hier nicht zur Annahme 
zwingt, sondern dieselbe in das freie Belieben des Einzelnen stellt, 
kann auch von einer Verpflichtung des Staates gegenüber dem
	        
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