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involviere, entsprochen worden. Bei der deutschen Münzreform
z. B. wurden alle Goldmünzen, welche einen gesetzlichen Kassen-
kurs gegenüber den Landessilbermünzen hatten, auf Rechnung des
Reiches entsprechend diesem Kassenkurs eingelöst. Eine Ver-
weigerung der Einlösung z. B. der Friedrichsdor, wäre sicherlich
als Unrecht empfunden worden, und mit Recht. Die Vorstellung,
dass das Gepräge als solches etwas verpflichtendes an sich
habe, machte sich bezüglich der Kassenkurs geniessenden Münzen
bei der deutschen Münzreform deutlich geltend. Die Münzen
deutschen Gepräges, welche Kassenkurs hatten, wie die ver-
schiedenen Landesgoldmünzen, wurden eingelöst; die Münzen
ausländischen Gepräges, welche gleichfalls Kassenkurs hatten,
z. B. die österreichischen Gulden, wurden nicht eingelöst, trotz-
dem der Wert des österreichischen Guldens in Oesterreich ge-
ringer geworden war, als dem deutschen Kassenkurs entsprach.
Ganz so scharf und notwendig, wie aus der Verleihung der
gesetzlichen Zahlungskraft folgt allerdings aus der Verleihung des
Kassenkurses die Einlösungspflicht nicht. Man kann hier ein-
wenden: Die Gesetzgebung zwingt zur Annahme des gesetzlichen
Zahlungsmittels. Sie muss dementsprechend stets die Möglichkeit
gewährleisten, dass man das, was man als gesetzliches Zahlungs-
mittel hat in Zahlung nehmen müssen, auch in Zahlung weiter
geben kann. Dagegen zwingt die Gesetzgebung nicht zur An-
nahme von Umlaufsmitteln, welchen sie lediglich Kassenkurs ver-
liehen hat. Die Verleihung des Kassenkurses bedeutet nur: ich,
der Staat, nehme an meinen sämtlichen Kassen diese Münzen
oder diese Papierscheine zu dem und dem Betrag in Zahlung.
Dem Privaten steht es dabei völlig frei, sich in solchem Gelde
bezahlen zu lassen oder nicht; er hat das Recht, die Zahlung in
solchem Gelde zurückzuweisen und Zahlung in gesetzlichem Zah-
lungsmittel zu verlangen. Da der Staat hier nicht zur Annahme
zwingt, sondern dieselbe in das freie Belieben des Einzelnen stellt,
kann auch von einer Verpflichtung des Staates gegenüber dem