Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Kassenkurs geniessenden Gelde keine Rede sein. Jedermann 
nimmt dasselbe lediglich aus eigenem Entschluss und deshalb auf 
eigene Gefahr. 
Eine gewisse Berechtigung lässt sich einer solchen Argumen- 
tation gewiss nicht abstreiten, aber eine volle Berechtigung kann 
man ihr doch nicht zubilligen. Es steht allerdings in dem freien 
Belieben jedes einzelnen, ob er ein lediglich Kassenkurs geniessen- 
des Geld annehmen will oder nicht. Aber schon die Intention, 
in welcher der Kassenkurs in der Regel verliehen wird, deutet 
darauf hin, dass die Verleihung des Kassenkurses von ähnlichen 
Verpflichtungen für den Staat begleitet sein muss, wie die Ver- 
leihung der gesetzlichen Zahlungskraft. Der Staatsangehörige 
soll durch die Verleihung des Kassenkurses zur Annahme des 
betreffenden Geldes bestimmt werden. Der Kassenkurs stellt 
sich gewissermassen als eine Garantie des Staates dar, welche 
dem betreffenden Gelde allgemeinen Umlauf im Staatsgebiet ver- 
schaffen soll. Dadurch, dass der Staat einem Gelde Kassenkurs 
verleiht, garantiert er einem jeden, dass er dieses Greld, wenn er 
es annimmt, auch seinerseits als Zahlungsmittel von demselben 
Nennwert weiter geben kann, mindestens an die öffentlichen 
Kassen. Auf Grund dieser staatlichen Garantie wird thatsächlich 
das Kassenkurs geniessende Geld allgemein genau gleich dem 
gesetzliche Zahlungskraft geniessenden gegeben und genommen. 
Es kann kein Zweifel obwalten, dass diese Garantie nicht ein- 
seitig entzogen werden kann. Durch die Entziehung des Kassen- 
kurses wird dem Umlauf des betreffenden Geldes der Boden ent- 
zogen. Derjenige, welcher auf Grund der staatlichen Garantie 
eine solche Münze oder ein solches Papier angenommen hat, ist 
nicht mehr imstande, damit seinerseits zu bezahlen. Die Folgen 
sind genau dieselben, wie bei der Entziehung der gesetzlichen 
Zahlungskraft. 
Es kommt nur hinsichtlich des Kassenkurses häufig ein 
Moment dazwischen, welches diese Gedankenfolge nicht klar 
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