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Kassenkurs geniessenden Gelde keine Rede sein. Jedermann
nimmt dasselbe lediglich aus eigenem Entschluss und deshalb auf
eigene Gefahr.
Eine gewisse Berechtigung lässt sich einer solchen Argumen-
tation gewiss nicht abstreiten, aber eine volle Berechtigung kann
man ihr doch nicht zubilligen. Es steht allerdings in dem freien
Belieben jedes einzelnen, ob er ein lediglich Kassenkurs geniessen-
des Geld annehmen will oder nicht. Aber schon die Intention,
in welcher der Kassenkurs in der Regel verliehen wird, deutet
darauf hin, dass die Verleihung des Kassenkurses von ähnlichen
Verpflichtungen für den Staat begleitet sein muss, wie die Ver-
leihung der gesetzlichen Zahlungskraft. Der Staatsangehörige
soll durch die Verleihung des Kassenkurses zur Annahme des
betreffenden Geldes bestimmt werden. Der Kassenkurs stellt
sich gewissermassen als eine Garantie des Staates dar, welche
dem betreffenden Gelde allgemeinen Umlauf im Staatsgebiet ver-
schaffen soll. Dadurch, dass der Staat einem Gelde Kassenkurs
verleiht, garantiert er einem jeden, dass er dieses Greld, wenn er
es annimmt, auch seinerseits als Zahlungsmittel von demselben
Nennwert weiter geben kann, mindestens an die öffentlichen
Kassen. Auf Grund dieser staatlichen Garantie wird thatsächlich
das Kassenkurs geniessende Geld allgemein genau gleich dem
gesetzliche Zahlungskraft geniessenden gegeben und genommen.
Es kann kein Zweifel obwalten, dass diese Garantie nicht ein-
seitig entzogen werden kann. Durch die Entziehung des Kassen-
kurses wird dem Umlauf des betreffenden Geldes der Boden ent-
zogen. Derjenige, welcher auf Grund der staatlichen Garantie
eine solche Münze oder ein solches Papier angenommen hat, ist
nicht mehr imstande, damit seinerseits zu bezahlen. Die Folgen
sind genau dieselben, wie bei der Entziehung der gesetzlichen
Zahlungskraft.
Es kommt nur hinsichtlich des Kassenkurses häufig ein
Moment dazwischen, welches diese Gedankenfolge nicht klar
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