Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Zwei Vorfragen, welche durch die Selbstverständlichkeit ihrer 
Beantwortung überflüssig erscheinen mögen, müssen hier zunächst 
gestellt werden. 
Die erste davon ist: Wer ist zur Einlösung des Geldes ver- 
pfliehtet? — Die Antwort lautet natürlich: Der Staat, wel- 
cher den Geldcharakter verliehen hat. 
Die zweite Frage lautet: Gegen wen ist dieser Staat 
zur Einlösung verpflichtet? — Antwort: Gegen diejenigen, 
welche durch seine Autorität zur Annahme des be- 
treffenden Geldes in Zahlung gezwungen oder ver- 
anlasst worden sind. 
Soweit es sich um den gewöhnlichen Fall handelt, in welchem 
ein Geld ausschliesslich in einem bestimmten Staate Geld ist, 
liegt die Sache ganz ausserordentlich einfach; der Staat ist in 
diesem Falle eben zur Einlösung seines Geldes verpflichtet, und 
zwar allein verpflichtet, und allen gegenüber verpflichtet, 
welche im Besitz seines Geldes sind. 
Die Frage kompliziert sich erst, sobald zwei oder mehrere 
Staaten den gleichen Münzen oder Papierscheinen etc. die Geld- 
eigenschaft verliehen haben, und damit kommen wir zum „inter- 
nationalen Münzrecht“. Die wichtigsten Beispiele für der- 
artige Fälle sind die Frage der silbernen Fünffrankenstücke 
im lateinischen Münzbund und die Frage der österreichischen 
Thaler. 
Um zu einer Lösung zu kommen, müssen wir die logischen 
Konsequenzen aus den oben gegebenen beiden Antworten ziehen. 
Wer ist in dem Falle, wo mehrere Staaten einer 
und derselben Münzsorte Geldcharakter verliehen 
haben, zur Einlösung verpflichtet? — Zur Einlösung 
verpflichtet ist, wer den Greldcharakter verliehen hat; in vorliegen- 
dem Falle also nicht ein einzelner Staat, sondern eine 
Vielheit von Staaten. 
Und wem gegenüber ist jeder einzelne dieser
	        
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