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Staaten zur Einlösung verpflichtet? — Gegen die-
jenigen, welche durch seine Autorität zur Annahme des Geldes
in Zahlung gezwungen oder veranlasst worden sind, also im all-
gemeinen gegenüber seinen Staatsangehörigen.
Mit diesem Resultat ist die allgemeine Anschauung, dass
jeder Staat ım Falle eines gemeinschaftlichen Geldumlaufes zur
Einlösung desjenigen Geldes verpflichtet sei, welches sein Gepräge
trägt, durchaus unvereinbar. Wir waren nicht imstande, aus dem
Akte der Münzprägung an und für sich irgendwelche Verpflich-
tung des Staates bezüglich der Einlösung seiner Münzen herzu-
leiten, sondern wir haben diese Verpflichtung lediglich aus der
Beilegung des Geldcharakters zu konstruieren vermocht. Wir
können deshalb auch im vorliegenden Falle, wo mehrere Staaten
den Geldcharakter verliehen haben, aus dem Gepräge eine be-
sondere Verpflichtung für einen unter den zur Einlösung ver-
pflichteten Staaten nicht herleiten.
Es ist nun der Einwand denkbar: Allerdings ist jeder Staat
seinen Angehörigen gegenüber zur Einlösung aller Münzen etc. etc.
verpflichtet, welche er durch Verleihung der gesetzlichen Zahlungs-
kraft oder des Kassenkurses zu seinem Gelde gemacht hat; ob
es sein Grepräge trägt oder das eines fremden Staates, ist dafür
ohne Bedeutung. Die Gleichgiltigkeit des Gepräges und die aus-
schliessliche Massgabe der Verleihung des Geldcharakters hat
jedoch nur eine staatsrechtliche Bedeutung, keine völker-
rechtliche. Völkerrechtlich kommt das Gepräge in Be-
tracht. Jeder Staat ist — zwar nicht fremden Unterthanen gegen-
über, welche das Geld nicht kraft seiner Autorität, sondern kraft
der Autorität ihres Staates angenommen haben — aber den
fremden Staaten gegenüber zur Einlösung des Geldes, welches
sein Gepräge trägt, verpflichtet. Um ein Beispiel zu wählen: Ge-
wiss war und ist das Deutsche Reich den deutschen Staats-
bürgern gegenüber zur Einlösung der österreichischen Thaler,
das Stück zu 3 Mk., verpflichtet, denn die deutsche Gesetz-