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gebung hat den österreichischen Thalern die deutsche Geldeigen-
schaft und diesen Wert beigelegt. Der Fall ist ganz besonders
klar. Der gesetzliche Wert des österreichischen Thalers im
Deutschen Reich ist 3 Mk., in Oesterreich war er 1'/sfl. Diese
1!/sfl. sind seit mehr als zwei Jahrzehnten stets weniger wert
gewesen, als 3 Mk. Durch diese Verschiedenheit des deutschen
und des österreichischen Geldwertes der österreichischen Thaler
wird der Fall in eine besonders klare Beleuchtung gerückt. Die
österreichischen Thaler laufen und liefen doch nicht deshalb im
Deutschen Reich zu 3 Mk. das Stück um, weil sie in Oester-
reich einen gesetzlichen Geldwert von weniger als 3 Mk.,
nämlich von 1 !/afl. hatten, sondern deshalb, weil die deutsche
(Gesetzgebung dem österreichischen Thaler die Geldeigenschaft
und den Nennwert von 3 Mk. beigelegt hatte. Es ist also ganz
unzweifelhaft, dass der Reichsdeutsche den österreichischen Thaler
nicht kraft der Autorität des österreichischen Staates, aus
dessen Münzen dieses Geldstück hervorgegangen, sondern kraft
der Autorität der deutschen Gesetzgebung zu 3 Mk. in Zah-
lung gab und nahm; dass also nicht der österreichische Staat,
sondern das Deutsche Reich gegenüber den deutschen Staats-
angehörigen zur Einlösung der österreichischen Thaler verpflichtet
war und ist. Das gibt wohl jedermann zu. Nun kommt aber
die Divergenz: gemäs dem oben gemachten Einwand kann man
in diesem praktischen Fall aufstellen, dass dann, wenn das Deutsche
Reich die österreichischen Thaler zu 3 Mk. das Stück seinen
Unterthanen eingelöst hat, es berechtigt sei, nun seinerseits von
Oesterreich die Einlösung derselben zu ihrem österreichischen
Geldwert von 1/2 fl. pro Stück zu verlangen.
Diesen Einwand kann man machen, aber ich wüsste nicht,
wie man ihn begründen kann. Ich sehe nicht den leisesten
Grund, warum der Akt der Münzprägung, welcher juri-
stisch völlig indifferent ist, auf einmal eine juristische
Bedeutung auf dem Gebiet des Völkerrechtes erlangen soll.