Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gebung hat den österreichischen Thalern die deutsche Geldeigen- 
schaft und diesen Wert beigelegt. Der Fall ist ganz besonders 
klar. Der gesetzliche Wert des österreichischen Thalers im 
Deutschen Reich ist 3 Mk., in Oesterreich war er 1'/sfl. Diese 
1!/sfl. sind seit mehr als zwei Jahrzehnten stets weniger wert 
gewesen, als 3 Mk. Durch diese Verschiedenheit des deutschen 
und des österreichischen Geldwertes der österreichischen Thaler 
wird der Fall in eine besonders klare Beleuchtung gerückt. Die 
österreichischen Thaler laufen und liefen doch nicht deshalb im 
Deutschen Reich zu 3 Mk. das Stück um, weil sie in Oester- 
reich einen gesetzlichen Geldwert von weniger als 3 Mk., 
nämlich von 1 !/afl. hatten, sondern deshalb, weil die deutsche 
(Gesetzgebung dem österreichischen Thaler die Geldeigenschaft 
und den Nennwert von 3 Mk. beigelegt hatte. Es ist also ganz 
unzweifelhaft, dass der Reichsdeutsche den österreichischen Thaler 
nicht kraft der Autorität des österreichischen Staates, aus 
dessen Münzen dieses Geldstück hervorgegangen, sondern kraft 
der Autorität der deutschen Gesetzgebung zu 3 Mk. in Zah- 
lung gab und nahm; dass also nicht der österreichische Staat, 
sondern das Deutsche Reich gegenüber den deutschen Staats- 
angehörigen zur Einlösung der österreichischen Thaler verpflichtet 
war und ist. Das gibt wohl jedermann zu. Nun kommt aber 
die Divergenz: gemäs dem oben gemachten Einwand kann man 
in diesem praktischen Fall aufstellen, dass dann, wenn das Deutsche 
Reich die österreichischen Thaler zu 3 Mk. das Stück seinen 
Unterthanen eingelöst hat, es berechtigt sei, nun seinerseits von 
Oesterreich die Einlösung derselben zu ihrem österreichischen 
Geldwert von 1/2 fl. pro Stück zu verlangen. 
Diesen Einwand kann man machen, aber ich wüsste nicht, 
wie man ihn begründen kann. Ich sehe nicht den leisesten 
Grund, warum der Akt der Münzprägung, welcher juri- 
stisch völlig indifferent ist, auf einmal eine juristische 
Bedeutung auf dem Gebiet des Völkerrechtes erlangen soll.
	        
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