Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Ferner haben wir die Wurzeln der Einlösungsverpflichtung ledig- 
lich in der Beilegung der (eldeigenschaft gefunden. 
Wir haben gefunden, dass zur Einlösung derjenige Staat ver- 
pflichtet ist, welcher die Geldeigenschaft beigelegt hat, und zwar 
gegenüber denjenigen, welche infolge dieser Beilegung der Geld- 
eigenschaft die Münzen etc. in Zahlung genommen haben. Die 
ganze Einlösungsverpflichtung ist in Konsequenz dessen ohne 
das Autoritätsverhältnis zwischen Staatsgewalt und 
Unterthan überhaupt nicht denkbar; sie kann deshalb 
überhaupt nur eine staatsrechtliche sein und nur dem 
Staate gegenüber seinen Unterthanen obliegen. Für die Kon- 
struktion einer völkerrechtlichen Einlösungsverpflichtung 
fehlt uns überhaupt jeder Boden. Es gibt keine inter- 
nationale Einlösungsverpflichtung. 
Dieses Fehlen einer völkerrechtlichen Einlösungsverpflichtung 
ist gerade in den beiden wichtigsten Fällen, im lateinischen Münz- 
bund und im deutsch-österreichischen Münzverein, implicite an- 
erkannt. Der lateinische Münzvertrag von 1865 enthält bereits 
eine Liquidationsklausel, die beteiligten Staaten verpflichteten sich 
im Grundvertrag, ihre Scheidemünzen gegenseitig in Kurant- 
geld einzulösen, sowohl während der Dauer des Bundes als wäh- 
rend eines bestimmten Zeitraumes nach dessen Auflösung. In 
dem Vertrag von 1867, vermittelst dessen Oesterreich aus dem 
deutschen Münzverein ausschied, verpflichteten sich die kontra- 
hierenden Staaten gegenseitig zur Einlösung der Vereinsmünzen 
ihres Gepräges für einen bestimmten Fall (den Uebergang zu einem 
neuen Münzsystem) und für die Dauer eines bestimmten Zeit- 
raumes (bis zum 1. April 1871). Wenn eine völkerrechtliche Ein- 
lösungsverpflichtung vorhanden wäre, wozu hätte es dann in diesen 
beiden Fällen der ausdrücklichen und vertragsmässigen Ueber- 
nahme einer solchen Verpflichtung für bestimmte Münzsorten und 
für bestimmte Fälle bedurft? 
Nun bieten sich aber der praktischen Durchführung
	        
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