— 412 —
Ferner haben wir die Wurzeln der Einlösungsverpflichtung ledig-
lich in der Beilegung der (eldeigenschaft gefunden.
Wir haben gefunden, dass zur Einlösung derjenige Staat ver-
pflichtet ist, welcher die Geldeigenschaft beigelegt hat, und zwar
gegenüber denjenigen, welche infolge dieser Beilegung der Geld-
eigenschaft die Münzen etc. in Zahlung genommen haben. Die
ganze Einlösungsverpflichtung ist in Konsequenz dessen ohne
das Autoritätsverhältnis zwischen Staatsgewalt und
Unterthan überhaupt nicht denkbar; sie kann deshalb
überhaupt nur eine staatsrechtliche sein und nur dem
Staate gegenüber seinen Unterthanen obliegen. Für die Kon-
struktion einer völkerrechtlichen Einlösungsverpflichtung
fehlt uns überhaupt jeder Boden. Es gibt keine inter-
nationale Einlösungsverpflichtung.
Dieses Fehlen einer völkerrechtlichen Einlösungsverpflichtung
ist gerade in den beiden wichtigsten Fällen, im lateinischen Münz-
bund und im deutsch-österreichischen Münzverein, implicite an-
erkannt. Der lateinische Münzvertrag von 1865 enthält bereits
eine Liquidationsklausel, die beteiligten Staaten verpflichteten sich
im Grundvertrag, ihre Scheidemünzen gegenseitig in Kurant-
geld einzulösen, sowohl während der Dauer des Bundes als wäh-
rend eines bestimmten Zeitraumes nach dessen Auflösung. In
dem Vertrag von 1867, vermittelst dessen Oesterreich aus dem
deutschen Münzverein ausschied, verpflichteten sich die kontra-
hierenden Staaten gegenseitig zur Einlösung der Vereinsmünzen
ihres Gepräges für einen bestimmten Fall (den Uebergang zu einem
neuen Münzsystem) und für die Dauer eines bestimmten Zeit-
raumes (bis zum 1. April 1871). Wenn eine völkerrechtliche Ein-
lösungsverpflichtung vorhanden wäre, wozu hätte es dann in diesen
beiden Fällen der ausdrücklichen und vertragsmässigen Ueber-
nahme einer solchen Verpflichtung für bestimmte Münzsorten und
für bestimmte Fälle bedurft?
Nun bieten sich aber der praktischen Durchführung