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der Lösung, welche wir gefunden haben, die grössten Schwierig-
keiten. Die Münzen des gleichen Gepräges bilden eine durchaus
einheitliche Masse, die einzelnen Stücke sind durch nichts zu
unterscheiden. Wenn nun Münzen des gleichen Gepräges in
mehreren Staaten Geldcharakter geniessen und dadurch mehrere
Staaten ihnen gegenüber zur Einlösung verpflichtet sind, wie soll
man diese Einlösungspflicht praktisch verwirklichen? Jeder Staat
ist seinem Angehörigen gegenüber zur Einlösung verpflichtet; aber
wie soll er die Stücke, welche ihm seine Angehörigen bringen,
von denen unterscheiden, welche ihm aus den anderen Staaten
zur Einlösung gebracht werden? — Die Unterscheidung ist eine
absolute Unmöglichkeit.
Nehmen wir die beiden konkreten Fälle, welche in dieser
Beziehung vorliegen.
Im lateinischen Münzbund laufen die belgischen, italienischen
und französischen Fünffrankenthaler (die Schweiz hat nur einen
sehr minimalen Betrag geprägt) im ganzen Vereinsgebiet um.
Allerdings ist die belgische Zirkulation am meisten mit belgischen
Fünffrankenstücken angefüllt, und für die übrigen Staaten gilt
das gleiche. Bekanntlich sind auf der Münze zu Brüssel weit
mehr Fünffrankenthaler ausgeprägt worden, als für den belgischen
Umlauf allein erforderlich sind, und zwar deshalb, weil diese
Münzen mit belgischem Gepräge nicht nur in Belgien Geld waren,
sondern auch in den übrigen Staaten des Münzbundes.
Halten wir uns nun speziell an die belgischen Fünffranken-
thaler. Vor der Liquidationsklausel von 1885, welche die Ver-
hältnisse durch besonderes Uebereinkommen ordnete, war Belgien
den übrigen Staaten gegenüber nicht zu einer Einlösung seiner
Fünffrankenthaler verpflichtet, weil eine internationale Einlösungs-
verpflichtung — wie wir gesehen haben — nicht existiert. Da-
gegen hatte es seinen eigenen Staatsangehörigen gegenüber die
Verpflichtung, seine Fünffrankenthaler bei einer. eventpellen Ausser-
kurssetzung einzulösen. Dieser letzteren Verpflichtung konnte es