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sich auf keine Weise entziehen. Dadurch aber wurde für Belgien
das Nichtbestehen einer Einlösungsverpflichtung gegenüber den
anderen Staaten illusorisch. Wenn der Fall praktisch wurde,
dass es seine Fünffrankenthaler zur Einlösung aufrief, konnte es
unmöglich einen Unterschied machen zwischen solchen, welche
in belgischer und solchen, welche in französischer etc. Zirku-
lation sich befunden hatten. Aber daraus, dass Belgien, wenn
es seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen ge-
nügen wollte, auchan sich unberechtigte Einlösungsan-
sprüche der anderen Münzbundstaaten mit erfüllen musste, folgt
noch lange nicht die Berechtigung solcher Einlösungsansprüche
und die Verpflichtung eines Staates gegenüber anderen Staaten
zur Einlösung der Münzen seines Gepräges. Die thatsächliche
Ziwangslage Belgiens, auch den übrigen Münzbundstaaten gegen-
über, seine Fünffrankenthaler einzulösen, war vielmehr nur die
zufällige Nebenwirkung des Umstandes, dass es einem
Dritten gegenüber zur Einlösung verpflichtet war, nämlich
gegenüber seinen eigenen Unterthanen. Dadurch wurde diesen
Staaten freilich die welegenheit geboten, aber keineswegs das
Recht im Prinzip zugestanden, sich auch die in ihrem Umlauf
befindlichen Stücke von Belgien einlösen zu lassen.
Wenden wir uns nun zu dem zweiten praktisch gewordenen
Fall, zur Frage der österreichischen Thaler. Nehmen wir zuerst
an, der Fall sei wirklich so gelagert gewesen, wie man zur Zeit
des Abschlusses des Abkommens von 1892 allgemein annahm,
nämlich die ganze noch vorhandene Masse der österreichischen
Thaler habe sich thatsächlich ausschliesslich in deutscher Zirku-
lation befunden.
Unter diesen Verhältnissen hatte Oesterreich seinen Unter-
thanen gegenüber bezüglich seiner Thaler keine Verpflichtungen
mehr. Der Fall ist also frei von der zufälligen Nebenwirkung
einer solchen Verpflichtung, welche bei der Frage der silbernen
Fünffrankenstücke störend wirkt; er liegt ganz klar. Gewiss ist,