Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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sich auf keine Weise entziehen. Dadurch aber wurde für Belgien 
das Nichtbestehen einer Einlösungsverpflichtung gegenüber den 
anderen Staaten illusorisch. Wenn der Fall praktisch wurde, 
dass es seine Fünffrankenthaler zur Einlösung aufrief, konnte es 
unmöglich einen Unterschied machen zwischen solchen, welche 
in belgischer und solchen, welche in französischer etc. Zirku- 
lation sich befunden hatten. Aber daraus, dass Belgien, wenn 
es seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen ge- 
nügen wollte, auchan sich unberechtigte Einlösungsan- 
sprüche der anderen Münzbundstaaten mit erfüllen musste, folgt 
noch lange nicht die Berechtigung solcher Einlösungsansprüche 
und die Verpflichtung eines Staates gegenüber anderen Staaten 
zur Einlösung der Münzen seines Gepräges. Die thatsächliche 
Ziwangslage Belgiens, auch den übrigen Münzbundstaaten gegen- 
über, seine Fünffrankenthaler einzulösen, war vielmehr nur die 
zufällige Nebenwirkung des Umstandes, dass es einem 
Dritten gegenüber zur Einlösung verpflichtet war, nämlich 
gegenüber seinen eigenen Unterthanen. Dadurch wurde diesen 
Staaten freilich die welegenheit geboten, aber keineswegs das 
Recht im Prinzip zugestanden, sich auch die in ihrem Umlauf 
befindlichen Stücke von Belgien einlösen zu lassen. 
Wenden wir uns nun zu dem zweiten praktisch gewordenen 
Fall, zur Frage der österreichischen Thaler. Nehmen wir zuerst 
an, der Fall sei wirklich so gelagert gewesen, wie man zur Zeit 
des Abschlusses des Abkommens von 1892 allgemein annahm, 
nämlich die ganze noch vorhandene Masse der österreichischen 
Thaler habe sich thatsächlich ausschliesslich in deutscher Zirku- 
lation befunden. 
Unter diesen Verhältnissen hatte Oesterreich seinen Unter- 
thanen gegenüber bezüglich seiner Thaler keine Verpflichtungen 
mehr. Der Fall ist also frei von der zufälligen Nebenwirkung 
einer solchen Verpflichtung, welche bei der Frage der silbernen 
Fünffrankenstücke störend wirkt; er liegt ganz klar. Gewiss ist,
	        
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