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thanen, sondern nur noch in den Händen deutscher Unter-
thanen, und für diese war die österreichische Geldeigenschaft
der österreichischen Thaler gleichgiltig, und nur ihre deutsche
Greldeigenschaft von Wichtigkeit. Das Deutsche Reich ferner
konnte absolut von Oesterreich nichts fordern, da die betreffenden
Thaler sein (des Deutschen Reiches) Geld waren, und Oesterreich
nicht verpflichtet ist, deutsches Geld umzuwechseln, auch
nicht, wenn es den Doppeladler trägt.
Der Fall lag ja in Wirklichkeit nicht ganz so, wie hier an-
genommen. Es stellte sich nachträglich heraus, dass noch eine
kleine Summe österreichischer Thaler in Oesterreich selbst vor-
handen war. Die Lage war also streng genommen analog, wie
im lateinischen Münzbund. Oesterreich war den — allerdings
wenigen — österreichischen Besitzern dieser Thaler gegenüber
zur Einlösung verpflichtet. Es konnte dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, ohne gleichzeitig dem Deutschen Reich unfreiwillig
eine Einlösung zu gestatten. Aber das kann so wenig etwas an
dem grundsätzlichen Nichtbestehen einer völkerrechtlichen Ein-
lösungsverpflichtung ändern, wie der gleiche Fall bei Belgien.
Uebrigens hätte die Ausserkurssetzung der österreichischen Thaler
durch Oesterreich ohne Einlösung auch gegenüber den öster-
reichischen Besitzern keinen grösseren Rechtsbruch dargestellt,
als die einlösungslose Entziehung der Geldeigenschaft, welche
Frankreich an den belgischen Fünffrankenstücken vornehmen
könnte, mit dem Hinweis darauf, dass Belgien ja nach wie vor
zu deren Einlösung verpflichtet sei. Auch für die etwa 20 000
Thaler, welche sich im Jahre 1893 noch in Oesterreich vorfanden,
wäre ja das Deutsche Reich als refugium geblieben — und
als ein sehr günstiges refugium. Galt doch der österreichische
Thaler in Deutschland etwa 50 Pf. mehr als in Oesterreich, da
1!/s fl. nur einem Wert von etwa 2.50 Mk. entsprachen, und
hätten also die Oesterreicher, welche ihre Thaler nicht mit 50 Pf.
Gewinn nach Deutschland abschoben, der österreichischen Regie-