Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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stiert; dass ferner gegenüber einem Gelde, welchem von mehreren 
Staaten die Geldeigenschaft verliehen ist, dieser Vielheit von 
Staaten die Einlösungspflicht obliegt, und zwar einem jeden Staate 
gegenüber seinem thatsächlichen Geldumlauf; dass die praktische 
Durchführung dieser Lösung aber auf Schwierigkeiten stösst, indem 
eine Unterscheidung zwischen den gleichartigen Münzstücken nach 
dem angedeuteten Gesichtspunkt nicht möglich ist; dass also zur 
Ueberwindung dieser praktischen Schwierigkeiten besondere Ver- 
einbarungen erforderlich sind, welche die durch die Einlösung 
entstehenden Verluste möglichst nach dem Verhältnis des that- 
sächlichen Geldumlaufs auf die einzelnen Staaten verteilen sollen. 
Es erübrigt nur noch der Hinweis, dass diese auf rein 
juristischer Grundlage gewonnenen Schlussergebnisse sich mit den 
eingangs skizzierten Folgerungen aus volkswirtschaftlichen Sätzen 
und Billigkeitsgründen vollkommen decken. Beide stützen und 
ergänzen sich in der schönsten Weise, und die Ergebnisse der 
einen Methode stellen sich als Probe für die Richtigkeit der 
anderen dar.
	        
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