Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Die Immunität der Landtagsabgeordneten nach der 
Grossh. hessischen Verfassungsurkunde., 
Von 
Dr. ZELLER, Ober-Rechnungsrath in Darmstadt. 
Art. 84 der hess. Verfassungsurkunde bestimmt: „Während 
der Dauer eines Landtags sind die Personen, welche zu der 
Ständeversammlung gehören, keiner Art von Arrest, als mit Ein- 
willigung der Kammer, zu welcher sie gehören, unterworfen, den 
Fall auf Ergreifung bei frischer That bei strafbaren Handlungen 
ausgenommen, in welchem Falle aber alsbald der Kammer, zu 
welcher der Verhaftete gehört, die Anzeige des Vorfalls mit Ent- 
wicklung der Gründe, gemacht werden soll.“ Die Auslegung dieser 
Bestimmung nach ihrer Bedeutung und Tragweite beschäftigte 
wiederholt die Gerichte und die Ständekammern ohne befriedigendes 
Ergebniss. In der bewegten Zeit des Jahres 1849 entstand zum 
ersten Mal Streit über die Auslegung. 
Vier Abgeordnete waren wegen politischer Verbrechen in 
Untersuchung gezogen, drei schon vor dem Termin der landes- 
herrlichen Einberufung der Kammern, der vierte vor der vor- 
läufigen Constituirung in Untersuchungshaft genommen und alle 
vier auch nach Eröffnung der Kammer in Haft behalten. Ein 
Antrag des Abgeordneten M. suchte eine Erklärung der Kammer 
zu provociren, dass die Fortdauer der Haft eine Verletzung des
	        
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