Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Eine Wiederherstellung des in der Revolution ebenfalls unter- 
gegangenen Advokatenstandes erfolgte erst durch das Dekret vom 
14. Dezbr. 1810. Doch war die Advokatur unter Napoleon in 
ihrer Plaidoyerie beschränkt?! und konnte auch in den Rhein- 
landen nicht recht Wurzel fassen. Nachdem das linke Rheinufer 
wieder zu Deutschland zurückgekehrt war, wurden in Rhein- 
bayern und Rheinhessen an jedem Gerichte eine bestimmte 
Zahl von Advokatanwälten angestellt, welche, wie die Avoues vor 
dem Dekret von 1810, die gesammte Prozessführung übernahmen. 
In Rheinpreussen wurde ebenfalls eine in ihrer Zahl beschränkte 
und strenge lokalisirte Advokatanwaltschaft eingerichtet??. Neben 
diesen Advokatanwälten wurden dort auch Advokaten angestellt, 
welche in ihrer Zahl nicht beschränkt waren, indem jeder Refe- 
rendar nach erfolgreicher Ablegung der grossen Staatsprüfung auf 
seinen Antrag entweder zum Assessor oder zum Advokaten er- 
nannt wurde. Diese Advokaten, welche mit den französischen 
nur den Namen gemeinsam hatten, waren lediglich die Kandi- 
daten für die Advokatanwaltsstellen, und konnten an allen Ge- 
richten der Provinz plaidieren. Dazu waren selbstverständlich auch 
die Advokatanwälte befugt. Es bildete sich jedoch die Sitte 
aus, dass die Advokatanwälte in der Regel nur an den Ge- 
richten plaidierten, an welchen sie auch als Prokuratoren 
fungierten?®. Die rheinpreussische Einrichtung wurde 1850 im 
Wesentlichen von Braunschweig und Hannover adoptiert. 
21 Vgl. v. WEInRiıcH, Gerichtliche Parteivertretung in Frankreich S. 174ff. 
(10f8.). 
22 Debrigens auch in anderen zum napoleonischen Weltreich gehörenden 
Gebieten wurde nach ihrer Lostrennung von Frankreich im Laufe der Zeit 
die Vereinigung beider Stellungen durchgeführt. So im Kanton Genf (1834); 
in Holland (1879) und Luxemburg (1885). In Belgien, wo die Tren- 
nung noch besteht, ist eine sehr starke Strömung für die Vereinigung vor- 
handen und dürfte diese dort wohl nur eine Frage der Zeit sein. In 14 
kleineren Gerichten werden jetzt schon die Prokuratorengeschäfte durch die 
Advokaten besorgt. Reformes professionelles S. 61ff. 
23 Vgl. auch v. WEINRIcH, Reform S. 65 ff.
	        
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