Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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das Strafverfahren bis zur Vollstreckung, nicht aber die 
Bestrafung, die Strafvollstreckung selbst; Strafverfolgung 
und Strafvollstreckung erhalten sich logisch wie Mittel 
und Zweck zu einander. Die Vergleichung der verschie- 
denen einschlägigen Verfassungsbestimmungen verschie- 
dener Staaten hat an sich wenig Bedeutung, da jede ihre 
besondere Geschichte und jeder Gesetzgeber seine be- 
sondere Sprache hat; wenn aber doch eine solche Ver- 
gleichung gewagt werden soll, so ist es die mit der 
Reichsverfassung — Art. 31 in deren Geist $ 6 Ziffer 1 
des Einführungsgesetzes zur Str.-P.-O. gegeben und zu 
interpretiren ist (hierüber LABAND a. a. O. S. 573—575); 
unter Strafverfolgung ist also nicht die Strafvollstreckung 
zu verstehen. — 
c) Hinsichtlich der Worte „eingeleitet“ oder „fortgesetzt“ 
ist nur hervorzuheben, dass der in Art. 84 enthaltene 
Ausdruck „unterworfen“, sowohl die anfängliche Unter- 
werfung als auch die Fortdauer des „Arrestes“, das 
„Unterworfenbleiben® bedeutet. — 
II. Hiernach gestaltet sich das Verhältniss zwischen Reichs- 
recht und Landesgesetzen folgendermassen: 
1. Wenn Landesgesetze die prozessualen Thatbestandsmomente 
(siehe oben 2 a—c) weiter gefasst, z. B. auch die Strafvoll- 
streckung durch die Immunität ausgeschlossen hätten, wenn 
also z. B. in unserm Art. 84 unter Arrest auch die Strafvoll- 
zugshaft zu verstehen wäre, so würde durch 8 6 Abs. 1 des 
Einführungsgesetzes zur Str.-P.-O. nur ein Theil dieser That- 
bestandsmomente gewahrt, nämlich der, welcher sich mit dem 
Begriffe Strafverfolgung deckt, während der andere Theil jener 
Thatbestandsmomente von der derogirenden Kraft des Art. 2 
der Reichs-Verf. und der 88 3 u. 6 Abs. 1 des Einführungs- 
gesetzes zur Str.-P.-O. hinweggerissen würde. Zu dieser Ein- 
wirkung des Reichsrechts kommt es jedoch in unserem Falle
	        
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