Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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geleitete, bzw. fortgesetzte Strafverfolgung als Thatbestands- 
moment aufgeführt ist — hiernach bleibt für uns Rechtens: 
Wenn gegen Mitglieder der Ständeversammlung (Art. 84 
— Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung $ 6 Ziffer 1 
cit.) während der Dauer einer Sitzungsperiode (siehe 8 6 
Ziffer 1 cit. = Dauer des Landtags Art. 84, worunter auch 
die Zeit der Vertagung zu verstehen ist) eine Strafverfolgung 
(8 6 Ziffer 1 cit.) mit Arrestverhängung (Art. 84) eingeleitet 
oder fortgesetzt werden soll (8 6 Ziffer 1 cit. = unterworfen 
Art. 84), so ist hierzu die Einwilligung der Kammer erfor- 
derlich (Art. 84 cit.), falls nicht die Ergreifung auf frischer 
That vorgenommen und deshalb die gesetzlich vorgesehene 
Anzeige erstattet wurde (Art. 84). 
Die civilprozessuale Haft kommt nicht weiter in Betracht, 
da hierüber einheitliches Reichsrecht ($ 785 der C.-P.-O.) pure 
geltend ist. 
III. Angesichts dieses Verhältnisses zwischen Reichsrecht 
und Landesrecht fragt es sich, ob eine gesetzgeberische Neu- 
regulierung der angedeüteten Immunität nothwendig oder zweck- 
mässig_ sel. 
Die II. Kammer hat diese Frage bejaht und wir stehen nicht 
an, sie ebenfalls zu bejahen, denn das Erste und Wesentlichste, 
was der Gesetzgeber eines jeden Landes und jeder Zeit zu er- 
streben hat, ist Klarheit in verfassungsrechtlichen Fragen; dass 
aber in unserem Falle diese Klarheit fehlt, zeigt die von dem 
zweiten Ausschusse der II. Kammer in seinem umfassenden Be- 
richte auseinandergesetzte Oontroversengeschichte des Art. 84 der 
Verf.-Urk. Dasselbe wird erwiesen durch die Zweifel, die neuer- 
dings über das zwischen unserem Landrecht und dem Reichsrecht 
obwaltende Verhältniss aufgetaucht sind. Die Beseitigung dieser 
Zweifel ist aber namentlich wünschenswerth in Rücksicht auf die 
hier eingreifende Jurisdiction nichthessischer Gerichte (hiervon 
siehe unten V.).
	        
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