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IV. Die II. Kammer hat durch die Annahme des Zusatz-
antrages die Richtung angegeben, in welcher sich die Revision
des Art. 84 ihrer Ansicht nach bewegen soll. Auch wir sind der
Meinung, dass diese Richtung wesentlich durch den Inhalt des
Art. 31 der Reichs-Verf. bestimmt sein möge, gestatten uns aber,
die Punkte näher zu bezeichnen, welche, wie die vorliegenden
Fälle zeigen, unserer Meinung nach vor allen Dingen Berück-
sichtigung verdienen.
Es ist wünschenswerth, dass als Verfassungsrechtssatz aus-
gesprochen werde:
1. Dass die Immunität für die ganze Zeit der Dauer
eines Landtags von der Berufung desselben (Art. 63 der
Verf., Art. 12 der Gesch.-Ord.) bis zum Schlusse (Art. 57
der Gesch.-Ord. mit Art. 63 der Verf.-Urk.) zu Recht be-
steht, folgeweise auch während der Vertagung (Art. 58 der
Gesch.-Ord.).
2. dass unter Strafverfolgung nicht der Strafvollzug zu
verstehen ist (die hessischen Landstände haben kein Interesse,
rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurtheilte Personen in ihrer
Mitte zu haben);
3. dass auch die Fortsetzung der Untersuchungshaft und
ebenso die der Civilhaft aufgehoben werden könne, wie Art. 31
der Reichs-Verf. vorschreibt; sowie
4. dass der Fall der Ergreifung auf frischer That zu de-
finiren sei, wie Art. 31 der Reichs-Verf. es zulässt, und es ist
wünschenswerth,
5. dass der Fall der Civilhaft so geregelt werde, wie es
dem neuesten Reiehsrecht entspricht und schon zu diesem
Zwecke mindestens eine redactionelle Aenderung der Disposi-
tion des Art. 84 vorgenommen werde.
Die Berücksichtigung dieser Punkte würde nicht blos dem
Reichsrecht entsprechen, sondern die Redaction desselben durch
Ausschliessung entstandener Zweifel verbessern.