Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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IV. Die II. Kammer hat durch die Annahme des Zusatz- 
antrages die Richtung angegeben, in welcher sich die Revision 
des Art. 84 ihrer Ansicht nach bewegen soll. Auch wir sind der 
Meinung, dass diese Richtung wesentlich durch den Inhalt des 
Art. 31 der Reichs-Verf. bestimmt sein möge, gestatten uns aber, 
die Punkte näher zu bezeichnen, welche, wie die vorliegenden 
Fälle zeigen, unserer Meinung nach vor allen Dingen Berück- 
sichtigung verdienen. 
Es ist wünschenswerth, dass als Verfassungsrechtssatz aus- 
gesprochen werde: 
1. Dass die Immunität für die ganze Zeit der Dauer 
eines Landtags von der Berufung desselben (Art. 63 der 
Verf., Art. 12 der Gesch.-Ord.) bis zum Schlusse (Art. 57 
der Gesch.-Ord. mit Art. 63 der Verf.-Urk.) zu Recht be- 
steht, folgeweise auch während der Vertagung (Art. 58 der 
Gesch.-Ord.). 
2. dass unter Strafverfolgung nicht der Strafvollzug zu 
verstehen ist (die hessischen Landstände haben kein Interesse, 
rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurtheilte Personen in ihrer 
Mitte zu haben); 
3. dass auch die Fortsetzung der Untersuchungshaft und 
ebenso die der Civilhaft aufgehoben werden könne, wie Art. 31 
der Reichs-Verf. vorschreibt; sowie 
4. dass der Fall der Ergreifung auf frischer That zu de- 
finiren sei, wie Art. 31 der Reichs-Verf. es zulässt, und es ist 
wünschenswerth, 
5. dass der Fall der Civilhaft so geregelt werde, wie es 
dem neuesten Reiehsrecht entspricht und schon zu diesem 
Zwecke mindestens eine redactionelle Aenderung der Disposi- 
tion des Art. 84 vorgenommen werde. 
Die Berücksichtigung dieser Punkte würde nicht blos dem 
Reichsrecht entsprechen, sondern die Redaction desselben durch 
Ausschliessung entstandener Zweifel verbessern.
	        
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