Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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haft genommen werden. Die Genehmigung der Kammer ist nicht 
erforderlich, wenn ein Mitglied der Ständeversammlung auf frischer 
That betroffen oder im Laufe des nächstfolgenden Tages er- 
griffen wird, in welchem Falle aber alsbald der Kammer, zu 
welcher der Verhaftete gehört, die Anzeige des Vorfalls mit Ent- 
wicklung der Gründe gemacht werden soll. Gleiche Anzeige ist 
der Kammer sofort nach deren Wiederzusammentritt zu erstatten, 
wenn ein Mitglied derselben während der Vertagung des Landtags 
in Untersuchung gezogen oder in Untersuchungshaft genommen ist. 
Auf Verlangen der Kammer wird jede gegen ein Mitglied 
eingeleitete Untersuchung und jede Untersuchungs- oder Civilhaft, 
soweit in letzterer Beziehung nicht schon $ 786 der C.-P.-O. 
Verfügung trifft, für die Dauer des Landtags aufgehoben“ ®. 
Nach den Motiven sollte die Neuredaction des Art. 84 der 
Verf.-Urk. die verschiedenen Streitfragen beseitigen. Die Regierung 
hielt im Anschluss an Art. 31 der Reichs-Verf. an dem Aus- 
schluss der Strafvollstreckung aus der Reihe der Immunitäten 
fest. Die Genehmigung der Kammer war nur für die Unter- 
suchungshaft erfordert. Dagegen gewährte der Entwurf diesen 
Schutz, über den Art. 84 hinausgehend, auch gegen Einleitung 
und Fortsetzung der Untersuchung und stellte es ausser Zweifel, 
dass mit den Worten „während der Dauer des Jaandtags“ — 
abgesehen von einer durch landesherrliches Edict angeordneten 
Vertagung — der ganze Zeitraum von der Einberufung (Art. 63 
der Verf.-Urk., Art. 1 der landst. Gesch.-Ord.) bis zu dem Schlusse 
bezw. der Auflösung (Art. 63 der Verf.-Urk., Art. 57 u. 58 der 
landst. Gesch.-Ord.) gemeint ist. Die Schutzrechte der Stände- 
mitglieder bestehen hiernach auch für die Zeit in Kraft, während 
welcher die Kammern thatsächlich nicht beisammen sind und ihre 
Arbeiten ausgesetzt haben. Wenn der Entwurf nicht weiter geht, 
und die Schutzrechte nicht auf die Periode nach einer angeord- 
® Verh. II. Kammer, 25. Landtag, Beil. Nr. 420, 421 u. 422. KucHLEr, 
l. c. 8. 129.
	        
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