Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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neten Vertagung ausgedehnt hat, so geschah dies, weil es bedenk- 
lich erschien, die Verhängung der Untersuchungshaft oder Ein- 
leitung einer Untersuchung auch unter solchen Verhältnissen von 
der Genehmigung der Kammer abhängig zu machen, in welchen 
der für den Wiederzusammentritt erforderliche Zeitaufwand die 
Erreichung des Untersuchungszweckes vollständig vereiteln kann. 
Der Ausschussbericht der II. Kammer (Juni 1887) enthält 
eine Zusammenstellung der Unterschiede zwischen Art. 84 der 
Verf.-Urk. und dem vorgelegten Gesetzesentwurf, zugleich eine 
Vergleichung mit Art. 31 der Reichs-Verf. Wir entnehmen daraus: 
1. Nach Auslegung der Landstände umfasst die Zeit der Ein- 
berufung des Landtags auch die Zeit der landesherrlichen Ver- 
tagung (Art. 58 der Gesch.-Ord.). Der höchste Gerichtshof und 
die Regierung vertraten bisher die viel engere Bedeutung, wo- 
nach der Schutz nur während des wirklichen Zusammenseins der 
Kammer bestehe; nach dem neuen Gesetzesentwurf sollen die 
Privilegien mit dem Momente der landesherrlichen Einberufung 
des Landtages beginnen und bis zur landesherrlichen Vertagung, 
Schliessung oder Auflösung dauern. 
2. Nach Auffassung der II. Kammer bestanden die Schutzrechte 
der Abgeordneten während der Dauer des Landtags darin: 
a) dass sie ohne Genehmigung ihrer Kammer keiner Art 
von Arrest (Oivil-Untersuchungs- oder Strafhaft) unter- 
worfen seien; 
b) dass zwar die Verhaftung bei Betreten auf frischer 
That während der fraglichen Zeit ohne Genehmigung der 
Kammer zulässig sei, dass aber die Aufhebung einer 
solchen Verhaftung von der Kammer verlangt werden kann; 
c) dass ein vor Einberufung des Landtags über einen Ab- 
geordneten verhäugter Arrest nach erfolgter Einberufung 
ohne Genehmigung der Kammer nicht aufrecht erhalten 
werden könnte. 
Die I. Kammer hält mit der Regierung und dem höchsten
	        
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