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neten Vertagung ausgedehnt hat, so geschah dies, weil es bedenk-
lich erschien, die Verhängung der Untersuchungshaft oder Ein-
leitung einer Untersuchung auch unter solchen Verhältnissen von
der Genehmigung der Kammer abhängig zu machen, in welchen
der für den Wiederzusammentritt erforderliche Zeitaufwand die
Erreichung des Untersuchungszweckes vollständig vereiteln kann.
Der Ausschussbericht der II. Kammer (Juni 1887) enthält
eine Zusammenstellung der Unterschiede zwischen Art. 84 der
Verf.-Urk. und dem vorgelegten Gesetzesentwurf, zugleich eine
Vergleichung mit Art. 31 der Reichs-Verf. Wir entnehmen daraus:
1. Nach Auslegung der Landstände umfasst die Zeit der Ein-
berufung des Landtags auch die Zeit der landesherrlichen Ver-
tagung (Art. 58 der Gesch.-Ord.). Der höchste Gerichtshof und
die Regierung vertraten bisher die viel engere Bedeutung, wo-
nach der Schutz nur während des wirklichen Zusammenseins der
Kammer bestehe; nach dem neuen Gesetzesentwurf sollen die
Privilegien mit dem Momente der landesherrlichen Einberufung
des Landtages beginnen und bis zur landesherrlichen Vertagung,
Schliessung oder Auflösung dauern.
2. Nach Auffassung der II. Kammer bestanden die Schutzrechte
der Abgeordneten während der Dauer des Landtags darin:
a) dass sie ohne Genehmigung ihrer Kammer keiner Art
von Arrest (Oivil-Untersuchungs- oder Strafhaft) unter-
worfen seien;
b) dass zwar die Verhaftung bei Betreten auf frischer
That während der fraglichen Zeit ohne Genehmigung der
Kammer zulässig sei, dass aber die Aufhebung einer
solchen Verhaftung von der Kammer verlangt werden kann;
c) dass ein vor Einberufung des Landtags über einen Ab-
geordneten verhäugter Arrest nach erfolgter Einberufung
ohne Genehmigung der Kammer nicht aufrecht erhalten
werden könnte.
Die I. Kammer hält mit der Regierung und dem höchsten