leistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des
von dem Gegner geltend gemachten Anspruches; zur Em-
pfangnahme der von dem Gegner zu erstattenden Kosten.“ Wäre
der Rechtsanwalt blosser Mandatar, so könnte er keineswegs gegen
den Willen seiner Partei Prozesshandlungen, die einen Verzicht
oder eine Anerkennung in sich schliessen, vornehmen. Wohl kann
die Partei nach $ 79 der ©.-P.-O, die Prozessvollmacht in dieser
Hinsicht beschränken. Allein diese Ausnahme ändert nichts an
dem in 8 77 ausgesprochenen Prinzipe. Dies zeigt sich ganz be-
sonders, wenn man die Stellung des Avou& im französischen
Civilprozesse vergleichsweise in Betracht zieht. Nach
Art. 352 c. pr. c. kann der Avou& kein Anerbieten, Geständniss
abgeben oder Uebereinkunft mit der Gegenseite treffen, wenn er
nicht von seiner Partei ausdrücklich hierzu ermächtigt ist.
Dieser steht die Missbilligungsklage (action en desaveu) gegen jenen
zu. Anders liegt die Sache dagegen beim Advokaten. Weil dieser
nicht Mandatar ist, findet jene auch auf ihn keine Anwendung?!.
Im Gegensatz zum Advokaten (s. oben) hat der Rechtsanwalt
ein Recht auf Gebühren. Aber dieselben sind keineswegs als
merces aufzufassen. Denn die Dienste des Rechtsanwaltes
werden nicht des Geldes, sondern des Parteiinteresses
wegen geleistet. Der Rechtsanwalt hat in zahlreichen Fällen
sein eigenes persönliches Interesse dem der Partei unterzu-
ordnen und muss die Vornahme einer prozessualen Handlung
ablehnen, wenn es auch den Wünschen der Partei entspricht,
ihren Interessen aber zuwiderläuft, mag dem Anwalt auch dadurch
ein noch so grosser Gewinn entgehen. Jedoch müssen ihm diese
Dienste wirthschaftlich ermöglicht werden. Aus diesem Grunde
erscheinen die Gebühren des Rechtsanwaltes als Sustentation
9 Sirey et Gilbert ad. Art. 352 c. pr. c. No. 21 u. 22 — contra
SCHLINK, Kommentar über die französische Civilprozessordnung Bd. II, S. 197,
der übrigens selbst zugiebt, dass ihm die französische Doktrin und Praxis
einstimmig entgegensteht. A.a. 0.
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