Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

leistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des 
von dem Gegner geltend gemachten Anspruches; zur Em- 
pfangnahme der von dem Gegner zu erstattenden Kosten.“ Wäre 
der Rechtsanwalt blosser Mandatar, so könnte er keineswegs gegen 
den Willen seiner Partei Prozesshandlungen, die einen Verzicht 
oder eine Anerkennung in sich schliessen, vornehmen. Wohl kann 
die Partei nach $ 79 der ©.-P.-O, die Prozessvollmacht in dieser 
Hinsicht beschränken. Allein diese Ausnahme ändert nichts an 
dem in 8 77 ausgesprochenen Prinzipe. Dies zeigt sich ganz be- 
sonders, wenn man die Stellung des Avou& im französischen 
Civilprozesse vergleichsweise in Betracht zieht. Nach 
Art. 352 c. pr. c. kann der Avou& kein Anerbieten, Geständniss 
abgeben oder Uebereinkunft mit der Gegenseite treffen, wenn er 
nicht von seiner Partei ausdrücklich hierzu ermächtigt ist. 
Dieser steht die Missbilligungsklage (action en desaveu) gegen jenen 
zu. Anders liegt die Sache dagegen beim Advokaten. Weil dieser 
nicht Mandatar ist, findet jene auch auf ihn keine Anwendung?!. 
Im Gegensatz zum Advokaten (s. oben) hat der Rechtsanwalt 
ein Recht auf Gebühren. Aber dieselben sind keineswegs als 
merces aufzufassen. Denn die Dienste des Rechtsanwaltes 
werden nicht des Geldes, sondern des Parteiinteresses 
wegen geleistet. Der Rechtsanwalt hat in zahlreichen Fällen 
sein eigenes persönliches Interesse dem der Partei unterzu- 
ordnen und muss die Vornahme einer prozessualen Handlung 
ablehnen, wenn es auch den Wünschen der Partei entspricht, 
ihren Interessen aber zuwiderläuft, mag dem Anwalt auch dadurch 
ein noch so grosser Gewinn entgehen. Jedoch müssen ihm diese 
Dienste wirthschaftlich ermöglicht werden. Aus diesem Grunde 
erscheinen die Gebühren des Rechtsanwaltes als Sustentation 
9 Sirey et Gilbert ad. Art. 352 c. pr. c. No. 21 u. 22 — contra 
SCHLINK, Kommentar über die französische Civilprozessordnung Bd. II, S. 197, 
der übrigens selbst zugiebt, dass ihm die französische Doktrin und Praxis 
einstimmig entgegensteht. A.a. 0. 
y*
	        
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