Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gehende Entscheidungen und Beschlüsse eine allseitige Klarstellung seines 
wichtigen Inhalts, freilich auch die Feststellung empfindlicher Lücken er- 
halten. Was ein Kommentar nach der ersten Richtung hin zu leisten ver- 
mag, das bietet der vorliegende in vollem Umfange, nach der letzteren Rich- 
tung hin fehlt in der zweiten Auflage mancher Hinweis, dessen Fehlen in 
der ersten nicht moniert zu werden brauchte. Wichtige Kontroversen von 
prinzipieller Bedeutung hätten die ihrer wissenschaftlichen und praktischen 
Bedeutung angemessenere Behandlung gefunden, wenn die deutsche Fach- 
litteratur besser berücksichtigt worden wäre. Es mag hingehen, dass Verf. 
weder in der ersten (1888) noch in der vorliegenden von den Bearbeitungen 
der einschlägigen Materie in v. HoLTZEnporFFs Handbuch des Völkerrechts 
Kenntnis zu haben scheint, — dass Ref. selbst neben v. HoLTZENDORFF und 
LammascHa zu den Bearbeitern zählt, darf ihn nicht abhalten, jene Lücke zu 
rügen, — schlechthin unzulässig ist es jedoch, dass ein Werk von der wissen- 
schaftlichen Bedeutung der v. Barschen „Theorie und Praxis des internatio- 
nalen Privatrechts* (Hannover 1889) im Kommentar unberücksichtigt ge- 
blieben ist. Auch eine grosse Zahl der aus der fremdländischen Litteratur 
genommenen Fachwerke ist durch neuere Bearbeitungen überholt, so die 
Schriften CoGORDANS, WEISS’, .WESTLAKES u. a., der Report of the royal com- 
mission for ioquiring into the laws of naturalization, London 1869, ist durch 
zahlreiche neuere Bluebooks überholt: siehe Parliamentary Papers presented 
to both Houses of Parliament by Command of Her Majesty Juni 1893, Sep- 
tember 1893, November 1893, April 1894 u. s. w. Gerade, weil Kommentare 
nur Bruchstücke zu bieten vermögen, müssen wir bei solchen auf möglichste 
Vollständigkeit des Apparates dringen. Das hohe Ansehen, in welchem 
unsere fachliche Litteratur im Auslande steht, beruht auf der Annahme, die 
wir von keiner Seite erschüttert sehen möchten, dass jedes grössere Werk, 
„made in Germany“ und dort in allseitiger Anerkennung stehend, den An- 
forderungen deutscher Gründlichkeit entspricht. Das ist auch ein Bestand- 
teil unseres „Prestiges“, des nationalen Kredits, wenn man will, den wir dem 
kritisch gewordenen Ausland gegenüber auch dann zu wahren verpflichtet 
sind, wenn wir durch unsere Rügen dem Verfasser einer unserer tüchtigen 
Schriften stellenweise die Freude an seinem Werke zu trüben genötigt wären. 
Stoerk. 
L. R. v. Salis, Schweizerisches Bundesrecht. Staatsrechtliche und 
verwaltungsrechtliche Praxis des Bundesrates und der Bundesversamm- 
lung seit dem 29. Mai 1884. I. Band. Bern, K. J. Wyss, 1891. 
Ein seinem Aufbau nach durchaus originelles, seinem Inhalt nach über- 
aus reichhaltiges Buch, das sich nur der Zeitfolge, nicht der Anordnung des 
Stoffes nach an die verdienstvolle ältere Sammlung ULLMeERs: „Die staats- 
rechtliche Praxis der sehweizerischen Bundesbehörden“ anschliesst. Ver- 
wandte Werke weist unsere deutsche fachliche Litteratur nur im Gebiete des 
Archiv für Öffentliches Recht. XI. 8. 30
	        
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