Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 44 — 
Civilrechts auf, eine gleiche Verwertung und systematische Verarbeitung des 
publizistischen Judikatenmaterials, der obersten Verwaltungsentscheidungen etc. 
thut auch bei uns dringend not. Zumal wenn man die trostlose Zersplitte- 
rung in unseren sogenannten Publikationsorganen als zur Zeit unabweisliche 
Konsequenz historisch nachwirkender Kräfte ansieht. 
Die verschiedenen „Centralblätter“ aller unserer Reichs- und Landes- 
verwaltungsressorts drängen förmlich zu einer gleichen Konzentration und 
zur juristischen Durchdringung des gesamten Rechtsstoffes.. Von der grossen 
Reichhaltigkeit und vom systematischen Gang des v. SaLısschen Werkes mag 
die folgende knappe Inhaltsskizze Zeugnis geben. Die Einleitung behandelt 
aufgetauchten Zweifeln gegenüber die Rechtsgrundsätze über die Führung 
des „Namens der schweizerischen Eidgenossenschaft“; der I. Teil ist den 
verfassungsrechtlichen Grundfragen der schweizerischen Eidgenossenschaft 
als Staat und als Bundesstaat gewidmet. Die bundesratlichen und bundes- 
gerichtlichen Präjudizien dieser Abteilung haben Zweck und Kompetenz, 
Interventionsrecht des Bundes in kantonalen Angelegenheiten, Gewährleistung 
der kantonalen Verfassungen durch den Bund und die Stellung des Bundes 
dem Auslande gegenüber zum Gegenstand. Der II. Teil zeigt in fein ge- 
gliederter Systematik die Fülle streitiger Punkte, die sich auf die Organi- 
sation des Bundes, die Kompetenzsphären der Bundesorgane und die Formen 
für die Aeusserung des Staatswillens beziehen. Der III. Teil endlich bringt 
äusserst instruktives Material über die staatsrechtliche Stellung der Individuen, 
über Erwerb und Verlust des schweizerischen Bürgerrechtes, über Heimat- 
losigkeit, Fremdenpolizei und Stellung der Schweizer im Auslande. Die vor- 
geführte Kasuistik erweitert und vertieft in dankenswertem Masse die dog- 
matische Arbeit in allen Teilen des öffentlichen Rechts. St. 
Heinrich Siegel, Deutsche Rechtsgeschiehte. Dritte verbesserte und 
vermehrte Auflage. Berlin, Vahlen, 1895. M. 10.—. 
Im Verlaufe weniger Jahre hat das vorliegende Werk in dreimaliger 
Auflage Zeugnis davon gegeben, dass es volle innere Eignung besitzt, einer 
unabweisbar gewordenen Forderung im Rahmen der deutschen fachwissen- 
schaftlichen Arbeit Erfüllung zu geben. Wie jede Arbeit SıEsELs, trägt auch 
das Lehrbuch den Stempel der vornehmen, dem Ideal zugewandten Eigenart 
des Verfassers; es ist in’ seinem Hauptplan wie in seinen Einzelheiten von 
dem Grundgedanken geleitet, dass die Hebung des wissenschaftlichen 
Unterrichts in der Geschichte des Deutschen Staates und des Deutschen 
Rechts als hohe Aufgabe gelten mag, die den Einsatz einer vollen Kraft 
rechtfertigt und lohnt. Nur aus diesem Gesichtswinkel wird man dem Buche 
gerecht: es gilt nicht der konstruktiven Detailarbeit, nicht der Neuaufrollung 
des gesamten Datenmaterials in überraschender Gruppierung. Es gilt, den 
Blick des Studierenden soweit zu schärfen, dass er aus den bunten, reich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.