Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 460 — 
schaftlichen Entzifferung des uns umgebenden staatlichen Lebens sein kann. 
Es liegt nur in der Natur der Dinge, dass neuerdings auch das vorliegende 
Handbuch des öffentlichen Rechts der ausgleichenden Tendenz Rechnung 
trägt und in neueren Publikationen Mittel und Wege findet, um unter Ein- 
haltung der juristischen Methode berechtigten Forderungen der publizistischen 
Methode Erfüllung zu gewähren. 
In der Richtung dieser Bewegung gewinnt namentlich die Einrichtung 
und Durchführung des Einleitungsbandes zum Handbuch des Oeffeutlichen 
Rechts ganz besondere Bedeutung; er ist m. E. bestimmt, nicht so sehr einzu- 
leiten als zu ergänzen, er wird inhaltlich zum Bestandtheilaller Einzel- 
arbeiten, die in ihm erst ihre systematische Einheit erlangen. In diesem 
Sinne wirkt Eusen v. PHiLippovica’s treffliche Darstellung der Volkswirth- 
schaftslehre, welche im (tegensatze zu zahlreichen Bearbeitungen des Stoffes, 
nicht gerade da zu denken aufhört, wo die juristische Schwierigkeit des Pro- 
blems ihren Anfang nimmt, sondern vielmehr mit grossem Scharfsinn und in 
instruktiver Darstellung den inneren Zusammenhang aufdeckt, welcher zwi- 
schen den auf einen bestimmten praktischen Zweck abzielenden Rechts- 
normen und den wirksamen wirthschaftlichen Erscheinungen besteht. 
In verwandter Tendenz auf durchaus selbstgebahnten Wegen schliesst sich 
der Gesammtarbeit GEoRG v. Mayr mit seiner Theoretischen Statistik an, 
der als abschliessende Darstellung in einem zweiten Bande die exakte Ge- 
sellschaftslehre als ein System der praktischen Statistik folgen soll. 
In den zahlreichen durch v. Mayr hier angedeuteten und näher aus- 
geführten Beziehungen bedarf die publizistische Darstellung dringend der Er- 
gänzung, soll die Lehre nicht dauernd an Erscheinungen gleichgiltig vorüber- 
gehen, die den eigentlichen Keim- und Untergrund der von ihr professionell 
dargestellten Rechtsfiguren abgeben. Wir können an dieser Stelle natürlich 
nicht auf die Einzelheiten der gebotenen in grossen Zügen gehaltenen in- 
struktiven Darstellung eingehen, wir könnten es auch bei grösserer subjek- 
tiver Sachlegitimation nicht versuchen; wir beschränken uns daher auf die 
Betonung, dass das im besten Sinne bildende Buch eine strengwissenschaft- 
liche und durchaus klare Einführung in die Speziallehre, in die Methode und 
Technik der Statistik bietet, dass es zumal im IV. Abschnitt eine empfind- 
liche Lücke in allen unseren verwaltungsrechtlichen Lehrbüchern zu er 
gänzen geeignet ist. Im $ 67 bei der Darstellung des „statistischen Unter- 
richte* kommt Verfasser natürlich auch in die Lage, einen jener frommen 
Wünsche für den akademischen Unterricht zu unterdrücken — die sich in 
Deutschland jenen gebildeten Juristen Tag für Tag aufdrängen, die nicht die 
Macht besitzen, sie im Interesse des juristischen allgemeinen Bildungsniveaus 
auch in die Praxis umzusetzen. Der V. Abschnitt ist einer durch die Raum- 
verhältnisse gebotenen kursorischen Skizze der Geschichte der Statistik ge- 
widmet.. Wer das ruhig und klar geschriebene Buch im Ganzen auf sich 
einwirken lässt, wird ein gutes Gesammtbild von der praktisch-juristischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.