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schaftlichen Entzifferung des uns umgebenden staatlichen Lebens sein kann.
Es liegt nur in der Natur der Dinge, dass neuerdings auch das vorliegende
Handbuch des öffentlichen Rechts der ausgleichenden Tendenz Rechnung
trägt und in neueren Publikationen Mittel und Wege findet, um unter Ein-
haltung der juristischen Methode berechtigten Forderungen der publizistischen
Methode Erfüllung zu gewähren.
In der Richtung dieser Bewegung gewinnt namentlich die Einrichtung
und Durchführung des Einleitungsbandes zum Handbuch des Oeffeutlichen
Rechts ganz besondere Bedeutung; er ist m. E. bestimmt, nicht so sehr einzu-
leiten als zu ergänzen, er wird inhaltlich zum Bestandtheilaller Einzel-
arbeiten, die in ihm erst ihre systematische Einheit erlangen. In diesem
Sinne wirkt Eusen v. PHiLippovica’s treffliche Darstellung der Volkswirth-
schaftslehre, welche im (tegensatze zu zahlreichen Bearbeitungen des Stoffes,
nicht gerade da zu denken aufhört, wo die juristische Schwierigkeit des Pro-
blems ihren Anfang nimmt, sondern vielmehr mit grossem Scharfsinn und in
instruktiver Darstellung den inneren Zusammenhang aufdeckt, welcher zwi-
schen den auf einen bestimmten praktischen Zweck abzielenden Rechts-
normen und den wirksamen wirthschaftlichen Erscheinungen besteht.
In verwandter Tendenz auf durchaus selbstgebahnten Wegen schliesst sich
der Gesammtarbeit GEoRG v. Mayr mit seiner Theoretischen Statistik an,
der als abschliessende Darstellung in einem zweiten Bande die exakte Ge-
sellschaftslehre als ein System der praktischen Statistik folgen soll.
In den zahlreichen durch v. Mayr hier angedeuteten und näher aus-
geführten Beziehungen bedarf die publizistische Darstellung dringend der Er-
gänzung, soll die Lehre nicht dauernd an Erscheinungen gleichgiltig vorüber-
gehen, die den eigentlichen Keim- und Untergrund der von ihr professionell
dargestellten Rechtsfiguren abgeben. Wir können an dieser Stelle natürlich
nicht auf die Einzelheiten der gebotenen in grossen Zügen gehaltenen in-
struktiven Darstellung eingehen, wir könnten es auch bei grösserer subjek-
tiver Sachlegitimation nicht versuchen; wir beschränken uns daher auf die
Betonung, dass das im besten Sinne bildende Buch eine strengwissenschaft-
liche und durchaus klare Einführung in die Speziallehre, in die Methode und
Technik der Statistik bietet, dass es zumal im IV. Abschnitt eine empfind-
liche Lücke in allen unseren verwaltungsrechtlichen Lehrbüchern zu er
gänzen geeignet ist. Im $ 67 bei der Darstellung des „statistischen Unter-
richte* kommt Verfasser natürlich auch in die Lage, einen jener frommen
Wünsche für den akademischen Unterricht zu unterdrücken — die sich in
Deutschland jenen gebildeten Juristen Tag für Tag aufdrängen, die nicht die
Macht besitzen, sie im Interesse des juristischen allgemeinen Bildungsniveaus
auch in die Praxis umzusetzen. Der V. Abschnitt ist einer durch die Raum-
verhältnisse gebotenen kursorischen Skizze der Geschichte der Statistik ge-
widmet.. Wer das ruhig und klar geschriebene Buch im Ganzen auf sich
einwirken lässt, wird ein gutes Gesammtbild von der praktisch-juristischen