Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Verwaltungsrechtspflege und des württembergischen Amtsrechts findet die 
der Bedeutung und der historischen Eigenart der Gebilde angemessene Er- 
örterung und dogmatische Verbindung mit den in allseitiger Anerkennung 
stehenden Lehrsätzen der fachlichen Litteratur. Die individuellen Züge des 
württembergischen Staatsorganismus sind plastisch herausgehoben in den 
partikularrechtlichen Einrichtungen mannigfacher Art, des ständischen Aus- 
schusses, des ritterschaftlichen Adels, in der Kontroverse über die im $ 44 
der Verfassungsurkunde ausgesprochene Bevorzugung der Landeseingeborenen 
vor den Fremden und deren Geltung gegenüber der Forderung des Art. 3 
der Reichsverfassung etc. Den Reservatrechten Württembergs entsprechend 
ist der Verwaltung der Verkehrsanstalten insbesondere der Posten und Tele- 
graphen angemessen gedacht. Das klar geschriebene Bucht erhält die Staats- 
rechtslitteratur Württembergs auf dem vornehmen Niveau, auf das sie durch 
die grossen Vorarbeiten REYSCHER’s, SPITTLER’s, MonL's, SARWEY's u. A. ge- 
bracht worden war. 
Fr. WIELANDT war in seiner neuen Bearbeitung des Staatsrechts des 
Grossherzogthums Baden, die an die Stelle der SchenkEu’schen rückt, bemüht, 
im Rahmen der bisherigen Darstellungen aus der Fülle der juristischen Formen 
und des rechtlichen Stoffes das Wesentliche herauszuheben und die mannig- 
fach in einander greifenden verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Einrich- 
tungen dieses alten und erprobten deutschen „Verfassungsstaates® als ein 
Ganzes vor den Augen des Beschauers auszubreiten. Fällt auch stellenweise 
ım Apparat der Mangel engerer Fühlung mit der fachlichen Litteratur empfind- 
lich auf, ein. Umstand der dem Verfasser die Arbeit sichtlich schwieriger ge- 
staltet, so dürfte andererseits die strenge Sachlichkeit als Gegenwerth in An- 
schlag zu bringen sein. Verfasser handhabt mit grosser Sachkenntniss den ge- 
sarmmten Quellenstoff des badischen Verwaltungsrechts, er lässt fast durch- 
weg nur die juristischen Thatsachen selbst reden und tritt mit seinem 
subjektiven Urtheil völlig in den Hintergrund. Wenn das Buch daher nach 
der Art der Behandlung des Stoffes weniger anregt, so kommt es dafür in 
höherem Maasse seiner Aufgabe nach, als verlässliches Nachschlagebuch zu 
dienen. Es ist im Sinne der descriptiven juristischen Methode ausreichende 
Kost für Leser, welche der Gestaltung .bestehender Einrichtungen näher auf 
den Grund sehen möchten, es zeigt aber auch auf’s Deutlichste, dass in der 
Fortsetzungslinie der hier befolgten „rein-juristischen“ Methode unsere fach- 
liche Arbeit nur noch-todten Stoff zu meistern verstünde und dass ihr das 
Gefühl für das Lebendige allmählich verloren ginge. Der Reichthum unseres 
modernen staatlichen Verbandsdaseins entfiele unseren Händen. ganz und 
grosse Mühe und juristischer Scharfsinn wären fortan einseitig auf diesen 
Weg gewiesen, verurtheilt, immer nur taubes Gestein zu Tage zu fördern. 
Greifswald. Stoerk. 
— le
	        
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