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die Versicherung so einfach und zweckmässig als möglich sich
entwickeln zu lassen. Die lebhaften Klagen über die Belästigung
durch die „Kleberei“, über die Verschiedenartigkeit der Geltungs-
gebiete der Krankenversicherung einerseits, der Invaliditäts- und
Altersversicherung andererseits berechtigen zu der Vermuthung,
dass hier ein besonders wunder Punkt vorhanden, und dass, wenn
überhaupt, an dieser Stelle zunächst auf Abhilfe zu sinnen sei.
Nach $ 112 des Inv.- u. Altersvers.-Ges. ist es der Landes-
zentralbehörde, oder mit deren Genehmigung der Versicherungs-
anstalt, bezw. mit Erlaubniss der höheren Verwaltungsbehörde
einem weiteren Kommunalverbande oder einer Gemeinde gestattet,
die Vorschrift zu erlassen, es solle die Einziehung der Bei-
träge von den Arbeitgebern und die Einklebung der erforder-
lichen Marken für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-,
Betriebs(Fabrik)-, Bau-, Innungskrankenkasse, einer Knappschafts-
kasse, Gemeindekrankenversicherung oder landesrechtlichen Ein-
richtungen ähnlicher Art angehören, durch die Organe jener
Kassenstelle für Rechnung der Versicherungsanstalt erfolgen.
Zugleich ist in $ 113 die Möglichkeit gewährt, die Ausstellung,
Aufrechnung, Erneuerung und den Umtausch der Quittungskarten
denselben Stellen zu übertragen.
Schon die Gesetzesmotive (No. 10 der Reichstagsdrucksachen
1888/89, 8. 127) hatten zugegeben, dass eine gewisse Belästigung
der Arbeitgeber entstehen könne, wenn man dieselben für die
Beibringung der Beiträge verantwortlich mache, und dass es
möglich sei, die Einziehung in anderer Weise zu regeln. Ins-
besondere liege der Gedanke nahe, die bereits durch das Kranken-
versicherungsgesetz geschaffene örtliche Kassenorganisation auch
für die Einziehung der Beiträge zur Invaliditäts- und Alters-
versicherung mit zu verwerthen. Es werde sich nur darum han-
deln, ob die mit der Erhebung laufender Beiträge in einer oder
der anderen Weise immer verbundenen Unzuträglichkeiten bei
der Beschreitung dieses Weges weniger hervorträten, als bei der