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Verbänden Gebrauch gemacht: Württemberg, Sachsen, Ba-
den, Hessen, die Thüringischen Staaten, Braunschweig,
die Hansestädte, die Stadt Hildesheim u.a. m. Kurz vor
dem Inkrafttreten des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes
haben zwei bei dessen Entstehung sehr erheblich mitbetheiligte
Parlamentarier (STRUCKMANN und GEBHARD, „Welche Aufgaben
erwachsen den Gremeinden durch das Inv.- u. Altersvers.-Ges.?“)
mit eindringlichen Worten auf die Bedeutung des Einzugsverfahrens
hingewiesen (vgl. auch „Arbeiterversorgung“ Bd. VII, S. 163, 209,
259, 407, 550). In Preussen war man zunächst der Einrich-
tung im Allgemeinen abhold. Der Landesdirektor der Rhein-
provinz ist dem Versuche der Einführung alsbald entgegengetreten.
(das. S. 437), und erst neuerdings lässt sich hier und da, vielleicht
durch ministerielle Anregungen und durch das Beispiel anderer
Bundesstaaten veranlasst, ein Umschwung erkennen.
Die guten Wirkungen des Einziehungssystems sind auf Schritt
und Tritt zu verfolgen; sie werden fast allenthalben, wo damit
gearbeitet wird, unumwunden anerkannt (das. Bd. XI, 8. 58, 69,
449, 633). Sehr warm tritt dafür der zuletzt veröffentlichte Jahres-.
bericht der 85 000 Mitglieder zählenden Ortskrankenkasse für
Leipzig und Umgegend ein (das. Bd. XII, S. 245).
Den unmittelbarsten Vortheil von der Bestimmung haben
jedenfalls die Versicherungsanstalten durch die Vermehrung ihrer
Einnahmen. Freilich erhöhen sich ihre Verwaltungsausgaben be-
deutend, etwa um !/s bis !/s; man darf die Kosten des Einzugs-
verfahrens ungefähr auf !/s Pf. für jede geklebte Marke veran-
schlagen, da an die Gemeindebehörden und -Krankenversicherungen,
sowie an die Orts- und Innungskrankenkassen, also an die Mehr-
zahl der Hebestellen, die Gebühr von 4—6°/, des Markenwerths
gezahlt zu werden pflegt, während die Betriebs (Fabrik)-, die
Baukranken- und die Knappschaftskassen sich mit weniger (1 bis
2°/,) begnügen müssen”. Dafür aber schrumpfen, wie schon die
% Das Braunschweigische Ministerium hatte den Versuch gemacht, den