Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 410 — 
ist, da ist auch kein Richter. Der Arbeiter scheut sich bei der 
heutigen Ueberfüllung des Arbeitsmarktes sehr, den Angeber zu 
spielen, damit er nicht alsbald wieder entlassen werde. Hat er 
aber die Krankenkasse oder Gemeindehebestelle als seinen von 
Amtswegen berufenen Fürsprecher zur Seite, so bedarf es seiner 
Bemühung kaum mehr, um die Einzahlung der nöthigen Beiträge 
zu erreichen. Denn die unterlassene Meldung eines Kranken- 
versicherungspflichtigen bei der Hebestelle hat neben der Strafe 
des 8 81 des Krankenvers.-Ges. das höchst unbehagliche Risiko 
im Gefolge, ausser der Nachzahlung der Beiträge von Anbeginn 
an auch alle Unterstützungskosten (Krankengeld, Arzt, Arznei, 
Anstaltspflege, Sterbegeld u. s. w.) der Kasse ersetzen zu müssen, 
wenn der Versicherte vor der Anmeldung erkrankt oder stirbt 
(8 50 1. c.). 
Die Verbindung beider Versicherungen hat für die Arbeiter- 
schaft den ferneren Nutzen, dass ihnen, so oft sie zur Einliefe- 
rung von An- und Abmeldungen, von Beiträgen und Eintritts- 
geldern, zur Abholung von Krankengeld u. dgl. auf der Kassenstelle 
erscheinen, durch den mit der einschlagenden Gesetzgebung tag- 
täglich sich befassenden Kassenführer allerlei nützliche Rathschläge 
ertheilt werden können, die sie von anderer Seite nicht so leicht 
bekämen. Nichts ist z. B. natürlicher, als wenn demjenigen, wel- 
cher nach seinem Ausscheiden aus krankenversicherungspflichtiger 
Thätigkeit die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse durch Leistung 
fernerer Beiträge nach 8 27 1. c. aufrechterhalten will, gleichzeitig 
Bedeutung und Form der freiwilligen Fortsetzung der Invaliditäts- 
und Altersversicherung in arbeitlosen Zeiten (88 8, 117ff. des 
Inv.- u. Altersvers.-Ges.) klar gemacht werden. Ein Wort zur 
rechten Zeit über diese Einrichtung, deren Werth in vielen Kreisen 
noch fast unbekannt ist, kann manchen Rentenanspruch retten, 
der sonst Mangels erfüllter Wartezeit hinfällig wäre. Hat der 
Versicherte Krankheiten bei der Krankenkasse durchgemacht, so 
wird die Eintragung derselben in der aufzurechnenden Quittungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.