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ist, da ist auch kein Richter. Der Arbeiter scheut sich bei der
heutigen Ueberfüllung des Arbeitsmarktes sehr, den Angeber zu
spielen, damit er nicht alsbald wieder entlassen werde. Hat er
aber die Krankenkasse oder Gemeindehebestelle als seinen von
Amtswegen berufenen Fürsprecher zur Seite, so bedarf es seiner
Bemühung kaum mehr, um die Einzahlung der nöthigen Beiträge
zu erreichen. Denn die unterlassene Meldung eines Kranken-
versicherungspflichtigen bei der Hebestelle hat neben der Strafe
des 8 81 des Krankenvers.-Ges. das höchst unbehagliche Risiko
im Gefolge, ausser der Nachzahlung der Beiträge von Anbeginn
an auch alle Unterstützungskosten (Krankengeld, Arzt, Arznei,
Anstaltspflege, Sterbegeld u. s. w.) der Kasse ersetzen zu müssen,
wenn der Versicherte vor der Anmeldung erkrankt oder stirbt
(8 50 1. c.).
Die Verbindung beider Versicherungen hat für die Arbeiter-
schaft den ferneren Nutzen, dass ihnen, so oft sie zur Einliefe-
rung von An- und Abmeldungen, von Beiträgen und Eintritts-
geldern, zur Abholung von Krankengeld u. dgl. auf der Kassenstelle
erscheinen, durch den mit der einschlagenden Gesetzgebung tag-
täglich sich befassenden Kassenführer allerlei nützliche Rathschläge
ertheilt werden können, die sie von anderer Seite nicht so leicht
bekämen. Nichts ist z. B. natürlicher, als wenn demjenigen, wel-
cher nach seinem Ausscheiden aus krankenversicherungspflichtiger
Thätigkeit die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse durch Leistung
fernerer Beiträge nach 8 27 1. c. aufrechterhalten will, gleichzeitig
Bedeutung und Form der freiwilligen Fortsetzung der Invaliditäts-
und Altersversicherung in arbeitlosen Zeiten (88 8, 117ff. des
Inv.- u. Altersvers.-Ges.) klar gemacht werden. Ein Wort zur
rechten Zeit über diese Einrichtung, deren Werth in vielen Kreisen
noch fast unbekannt ist, kann manchen Rentenanspruch retten,
der sonst Mangels erfüllter Wartezeit hinfällig wäre. Hat der
Versicherte Krankheiten bei der Krankenkasse durchgemacht, so
wird die Eintragung derselben in der aufzurechnenden Quittungs-