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karte von dem Kassenführer auch ohne Antrag schwerlich ver-
gessen werden ($ 103 Abs. 2, 8 18 1. c.). Fehlt aber die Per-
sonalunion zwischen Krankenkasse und aufrechnender Behörde, so
unterbleibt im Drange der Geschäfte leicht der Krankheitsvermerk,
und die als Beitragszeit II. Lohnklasse zu rechnenden Wochen der
Erwerbsunfähigkeit drohen verloren zu gehen. Das Eingreifen der
Krankenkassenorgane dient also sehr dem wohlwollenden Zwecke
des Gesetzes und erspart spätere Mühen und Unannehmlichkeiten.
Die Kasse kann und soll für den unerfahrenen Arbeiter gewisser-
massen die Ortsstelle der vorläufig noch nicht Gesetz
gewordenen Gesammtversicherung, die greifbare Verkörpe-
rung des verwickelten, ihm unverständlichen Verwaltungsmechanis-
mus der verschiedenen Versicherungsorgane sein. Der Entschluss,
auf Invalidenrente anzutragen und damit selbst zu erklären, dass
die Hoffnung auf Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit für ab-
sehbare Zeit geschwunden sei, wird dem Kranken nicht leicht.
Der Krankenkassenbeamte vermag ihm auseinanderzusetzen, dass
eine Verzögerung des Antrages die Gefahr des Verlustes der
Rente für Monate in sich birgt, da nach $ 29 Abs. 1 des Inv.-
u. Altersvers.-Ges. als Zeitpunkt der Invalidität und des Renten-
beginns der Tag der Stellung des Rentengesuchs gilt, sofern nicht
ein anderer in der Entscheidung festgestellt wird.
Der Arbeitgeber aber kommt bei dem Einzugsverfahren
nicht so leicht in Gefahr, Zuwiderhandlungen zu begehen und
deshalb in gerichtliche oder Ordnungsstrafe genommen zu wer-
den. Die einzige Pflicht, die ihm ausser dem Zahlen obliegt, ist
die der An- und Abmeldung bei der Krankenkasse (Hebestelle)
und hierzu ist er ja so wie so bei krankenversicherungspflichtigen
Personen verbunden. Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat
gegen ihn, wenn die Meldung unterbleibt, kein Ordnungsstrafrecht
aus & 143 l.c. neben der aus & 81 des Krankenvers.-Ges. ver-
wirkten Strafe (vgl. Geschäftsbericht des Reichsvers.-Amts für das
Jahr 1893, S. 23). Die mit der Beitragseinziehung betraute Stelle