Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 41 — 
karte von dem Kassenführer auch ohne Antrag schwerlich ver- 
gessen werden ($ 103 Abs. 2, 8 18 1. c.). Fehlt aber die Per- 
sonalunion zwischen Krankenkasse und aufrechnender Behörde, so 
unterbleibt im Drange der Geschäfte leicht der Krankheitsvermerk, 
und die als Beitragszeit II. Lohnklasse zu rechnenden Wochen der 
Erwerbsunfähigkeit drohen verloren zu gehen. Das Eingreifen der 
Krankenkassenorgane dient also sehr dem wohlwollenden Zwecke 
des Gesetzes und erspart spätere Mühen und Unannehmlichkeiten. 
Die Kasse kann und soll für den unerfahrenen Arbeiter gewisser- 
massen die Ortsstelle der vorläufig noch nicht Gesetz 
gewordenen Gesammtversicherung, die greifbare Verkörpe- 
rung des verwickelten, ihm unverständlichen Verwaltungsmechanis- 
mus der verschiedenen Versicherungsorgane sein. Der Entschluss, 
auf Invalidenrente anzutragen und damit selbst zu erklären, dass 
die Hoffnung auf Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit für ab- 
sehbare Zeit geschwunden sei, wird dem Kranken nicht leicht. 
Der Krankenkassenbeamte vermag ihm auseinanderzusetzen, dass 
eine Verzögerung des Antrages die Gefahr des Verlustes der 
Rente für Monate in sich birgt, da nach $ 29 Abs. 1 des Inv.- 
u. Altersvers.-Ges. als Zeitpunkt der Invalidität und des Renten- 
beginns der Tag der Stellung des Rentengesuchs gilt, sofern nicht 
ein anderer in der Entscheidung festgestellt wird. 
Der Arbeitgeber aber kommt bei dem Einzugsverfahren 
nicht so leicht in Gefahr, Zuwiderhandlungen zu begehen und 
deshalb in gerichtliche oder Ordnungsstrafe genommen zu wer- 
den. Die einzige Pflicht, die ihm ausser dem Zahlen obliegt, ist 
die der An- und Abmeldung bei der Krankenkasse (Hebestelle) 
und hierzu ist er ja so wie so bei krankenversicherungspflichtigen 
Personen verbunden. Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat 
gegen ihn, wenn die Meldung unterbleibt, kein Ordnungsstrafrecht 
aus & 143 l.c. neben der aus & 81 des Krankenvers.-Ges. ver- 
wirkten Strafe (vgl. Geschäftsbericht des Reichsvers.-Amts für das 
Jahr 1893, S. 23). Die mit der Beitragseinziehung betraute Stelle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.