Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

ist verantwortlich dafür, dass und von welcher Sorte (Höhe, An- 
stalt) Marken zu verwenden sind, sie hat sich über die Frage, ob 
Versicherungspflicht gegen Invalidität vorliegt, genau zu unter- 
richten, ohne dass dem Arbeitgeber, der die Meldung erstattet 
hat, viel Kopfzerbrechen hierüber zugemuthet wird, sie kann sich 
auch mit dem Zeitpunkte des Einklebens besser einrichten, als 
der an den ersten Tag der Lohnzahlung gebundene Arbeitgeber 
(8 109 Abs. 1 des Inv.- u. Altersvers.-Ges.), welchem das erforder- 
liche Bureaupersonal nur selten zur Verfügung steht. Allwöchent- 
lich, monatlich, vierteljährlich, je nach den Lohnzahlungsabschnitten, 
macht der letztere in einem Betrage mit einander die Abzüge für 
Kranken- sowie für Invaliditäts- und Altersversicherung und stellt 
die entsprechende Summe in den statutenmässigen, meist vier- 
wöchentlichen oder monatlichen Fristen?, der Hebestelle durch 
Uebersendung oder durch Zahlung an den abholenden, mit der 
Einklebung betrauten Boten zur Verfügung. Selbst wenn er im 
Einzelfalle es vergass, den Abzug bei der betreffenden oder der 
nächstfolgenden Lohnzahlung zu machen, ist der Ausfall, für den 
er einzutreten hat, und der eine Art von Strafe bildet, kein 
grosser; der Kassenbote oder der Exekutor wird ihm bald genug 
die Sache in’s (zedächtniss rufen. Anders ist es dagegen, wenn 
halbe oder ganze Jahre hindurch ein zur Selbstverwendung der 
Marken Befugter damit gesäumt hat und nun bei Auflösung des 
Arbeitsverhältnisses, bei Kontrolfeststellungen u. s. w. zur Nach- 
holung angehalten wird“. Ganz abgesehen davon, dass er von 
dem Vorstande der Versicherungsanstalt in eine Ordnungsstrafe 
bis zu 300 M. genommen werden kann, geht es auch sonst 
8 Vierteljährliche Fristen, wie sie in Karlsruhe gelten, empfehlen sich 
nicht; die Zwischenzeit darf nicht zu lang sein (vgl. „Arb.-Versorgung“ XT, 
S. 271, 449, 6883). 
* Abweichend von den Krankenkassenbeiträgen, die nur für das letzt- 
verflossene Kalenderjahr nachgefordert werden können, verjähren Invaliden- 
beiträge erst in 4 Jahren nach der Fälligkeit ($ 137 des Inv.- u. Altersvers.- 
Ges., $ 55 Abs. 1 Krankenvers.-Ges.).
	        
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