ist verantwortlich dafür, dass und von welcher Sorte (Höhe, An-
stalt) Marken zu verwenden sind, sie hat sich über die Frage, ob
Versicherungspflicht gegen Invalidität vorliegt, genau zu unter-
richten, ohne dass dem Arbeitgeber, der die Meldung erstattet
hat, viel Kopfzerbrechen hierüber zugemuthet wird, sie kann sich
auch mit dem Zeitpunkte des Einklebens besser einrichten, als
der an den ersten Tag der Lohnzahlung gebundene Arbeitgeber
(8 109 Abs. 1 des Inv.- u. Altersvers.-Ges.), welchem das erforder-
liche Bureaupersonal nur selten zur Verfügung steht. Allwöchent-
lich, monatlich, vierteljährlich, je nach den Lohnzahlungsabschnitten,
macht der letztere in einem Betrage mit einander die Abzüge für
Kranken- sowie für Invaliditäts- und Altersversicherung und stellt
die entsprechende Summe in den statutenmässigen, meist vier-
wöchentlichen oder monatlichen Fristen?, der Hebestelle durch
Uebersendung oder durch Zahlung an den abholenden, mit der
Einklebung betrauten Boten zur Verfügung. Selbst wenn er im
Einzelfalle es vergass, den Abzug bei der betreffenden oder der
nächstfolgenden Lohnzahlung zu machen, ist der Ausfall, für den
er einzutreten hat, und der eine Art von Strafe bildet, kein
grosser; der Kassenbote oder der Exekutor wird ihm bald genug
die Sache in’s (zedächtniss rufen. Anders ist es dagegen, wenn
halbe oder ganze Jahre hindurch ein zur Selbstverwendung der
Marken Befugter damit gesäumt hat und nun bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, bei Kontrolfeststellungen u. s. w. zur Nach-
holung angehalten wird“. Ganz abgesehen davon, dass er von
dem Vorstande der Versicherungsanstalt in eine Ordnungsstrafe
bis zu 300 M. genommen werden kann, geht es auch sonst
8 Vierteljährliche Fristen, wie sie in Karlsruhe gelten, empfehlen sich
nicht; die Zwischenzeit darf nicht zu lang sein (vgl. „Arb.-Versorgung“ XT,
S. 271, 449, 6883).
* Abweichend von den Krankenkassenbeiträgen, die nur für das letzt-
verflossene Kalenderjahr nachgefordert werden können, verjähren Invaliden-
beiträge erst in 4 Jahren nach der Fälligkeit ($ 137 des Inv.- u. Altersvers.-
Ges., $ 55 Abs. 1 Krankenvers.-Ges.).