Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

— 43 — 
schwerlich ohne unliebsame Erörterungen ab, bei denen er das 
Gesetz gegen sich hat; macht er den Versuch, nachträglich die 
Beitragshälfte für die volle Zeit des Rückstandes vom Arbeiter 
durch Lohneinbehalt zu fordern, so setzt er sich der Bestrafung 
nach 88 147, 148 l.c. aus. Sieht er aber nothgedrungen ein, 
dass er den Abzug jetzt nicht mehr machen darf, so wird er 
gewiss sich den über das „Klebegesetz“ mit grösserem oder ge- 
ringerem Rechte Erbitterten zugesellen. Das Einzugsverfahren 
setzt ihn solchen „Scherereien“ nicht aus. 
Es ist den Betheiligten vom Gesetzgeber überlassen, sich 
darüber zu verständigen, ob die Quittungskarte bei der Hebestelle 
nach & 115 1. c. hinterlegt, ob sie dem Arbeitgeber behändigt, 
oder ob sie im Besitze des Versicherten bleiben soll. Einer der 
beiden ersten Wege verdient, da bei den Arbeitern die Karte 
nicht sehr geschont wird und leicht verloren geht, jedenfalls den 
Vorzug. Die Karte ist dann bei der Hand, wenn geklebt werden 
soll. Die Hinterlegung aber bei der Kasse gewährt entschieden 
die grösste Sicherheit, führt den Dienstherrn nicht in Versuchung, 
bei Lösung des Verhältnisses ein vermeintliches Retentionsrecht 
auszuüben, und wird mit Recht in dem Aufsatze eines Praktikers 
(„Arbeiterversorgung* Bd. XII, S.7ff.) als das zweckmässigste 
Mittel zur Herbeiführung pünktlicher Markenverwendung bezeich- 
net, während anderenfalls nach Einziehung der Beiträge oft noch 
lange auf die Karte gefahndet werden muss. Allerdings thut der 
Arbeitgeber zur Vermeidung von Entschädigungsforderungen wegen 
Vorenthaltung des wichtigen Legitimationspapiers ($ 108 Abs. 3 
des Inv.- u. Altersvers.-Ges.) gut, die Karte nicht ohne weiteres 
dem Versicherten abzufordern und seinerseits der Hebestelle zu 
übermitteln, sondern jenen darauf aufmerksam zu machen, dass 
für ihn die Karte dort hinterlegt werde. Bei plötzlicher Auf- 
lösung des Arbeitsverhältnisses kann dann Verweisung an die 
Hebestelle behufs Abholung erfolgen, und der Arbeitgeber braucht 
nicht selbst die Karte herbeizuschaffen. Dass diese Grundsätze
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.