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schwerlich ohne unliebsame Erörterungen ab, bei denen er das
Gesetz gegen sich hat; macht er den Versuch, nachträglich die
Beitragshälfte für die volle Zeit des Rückstandes vom Arbeiter
durch Lohneinbehalt zu fordern, so setzt er sich der Bestrafung
nach 88 147, 148 l.c. aus. Sieht er aber nothgedrungen ein,
dass er den Abzug jetzt nicht mehr machen darf, so wird er
gewiss sich den über das „Klebegesetz“ mit grösserem oder ge-
ringerem Rechte Erbitterten zugesellen. Das Einzugsverfahren
setzt ihn solchen „Scherereien“ nicht aus.
Es ist den Betheiligten vom Gesetzgeber überlassen, sich
darüber zu verständigen, ob die Quittungskarte bei der Hebestelle
nach & 115 1. c. hinterlegt, ob sie dem Arbeitgeber behändigt,
oder ob sie im Besitze des Versicherten bleiben soll. Einer der
beiden ersten Wege verdient, da bei den Arbeitern die Karte
nicht sehr geschont wird und leicht verloren geht, jedenfalls den
Vorzug. Die Karte ist dann bei der Hand, wenn geklebt werden
soll. Die Hinterlegung aber bei der Kasse gewährt entschieden
die grösste Sicherheit, führt den Dienstherrn nicht in Versuchung,
bei Lösung des Verhältnisses ein vermeintliches Retentionsrecht
auszuüben, und wird mit Recht in dem Aufsatze eines Praktikers
(„Arbeiterversorgung* Bd. XII, S.7ff.) als das zweckmässigste
Mittel zur Herbeiführung pünktlicher Markenverwendung bezeich-
net, während anderenfalls nach Einziehung der Beiträge oft noch
lange auf die Karte gefahndet werden muss. Allerdings thut der
Arbeitgeber zur Vermeidung von Entschädigungsforderungen wegen
Vorenthaltung des wichtigen Legitimationspapiers ($ 108 Abs. 3
des Inv.- u. Altersvers.-Ges.) gut, die Karte nicht ohne weiteres
dem Versicherten abzufordern und seinerseits der Hebestelle zu
übermitteln, sondern jenen darauf aufmerksam zu machen, dass
für ihn die Karte dort hinterlegt werde. Bei plötzlicher Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses kann dann Verweisung an die
Hebestelle behufs Abholung erfolgen, und der Arbeitgeber braucht
nicht selbst die Karte herbeizuschaffen. Dass diese Grundsätze