Full text: Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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gütung der Kassenbemühungen meistens nur knapp genügt. Bei- 
läufig sei bemerkt, dass es auf die Dauer nicht haltbar erscheint, 
wenn diejenigen Kassen, welche aus freien Stücken durch ihr 
Statut die Beitragseinziehung übernehmen, ganz ohne Entschädi- 
gung dafür bleiben sollen (Amtl. Nachr., Inv.- u. Altersvers. 1891, 
S. 127 No. 16). Um sich aber ein richtiges Bild von der Sache 
zu machen, muss man auch den mittelbaren Gewinn berück- 
sichtigen, der den Kassen aus der Bearbeitung der Invaliditäts- 
versicherung erwächst. So schwer psychologisch die Gewöhnung 
an die staatliche Fürsorge für entfernt erscheinende Möglichkeiten 
fallen mochte, so ist doch die gesetzliche Nothwendigkeit, gegen 
Invalidität versichert zu werden, und die Bedeutung der Quittungs- 
karte als eines Legitimationsmittels rasch in das Bewusstsein der 
arbeitenden Bevölkerung übergegangen. Unverkennbar ist die 
Rückwirkung auf die Durchführung der ebenfalls gesetzlich ge- 
botenen Versicherung gegen die Folgen der Krankheit. Manches 
Mitglied, welches der Krankenkasse früher durch die Säumigkeit 
des Arbeitgebers entgangen war und sich diesen ungehörigen Zu- 
stand wegen des unterbleibenden Abzuges der Kassenbeiträge gar 
nicht ungern hatte gefallen lassen, wird jetzt durch das Erforder- 
niss der Kartenausstellung und Markenklebung, dem für die 
Krankenversicherungspflichtigen nur durch die zuständige Kassen- 
stelle genügt werden kann, der Krankenkasse zugeführt und in 
vollem Masse von der Versicherung erfasst. Werden Fälle der 
Hinterziehung aufgedeckt, so ist Nachforderung der Kranken- 
kassen-Beiträge statthaft, soweit nicht Verjährung eingetreten, 
also bis zum 1. Jan. des letztverflossenen Kalenderjahres zurück- 
gerechnet (88 50 Abs. 2, 55 Abs. 1 des Krankenvers.-Ges.). Wo 
neben den Einzugsstellen kontrolirende Beamte der Invaliditäts- 
und Altersversicherungsanstalt thätig sind, da treiben sie der 
Krankenkasse gewissermassen die Mitglieder zu, weil sie schon 
wegen der Höhe der zu verwendenden Marken ($ 22 No. 4 der 
Inv.- u. Altersvers.-Ges.) darauf geschult sein müssen, zu beachten
	        
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