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gütung der Kassenbemühungen meistens nur knapp genügt. Bei-
läufig sei bemerkt, dass es auf die Dauer nicht haltbar erscheint,
wenn diejenigen Kassen, welche aus freien Stücken durch ihr
Statut die Beitragseinziehung übernehmen, ganz ohne Entschädi-
gung dafür bleiben sollen (Amtl. Nachr., Inv.- u. Altersvers. 1891,
S. 127 No. 16). Um sich aber ein richtiges Bild von der Sache
zu machen, muss man auch den mittelbaren Gewinn berück-
sichtigen, der den Kassen aus der Bearbeitung der Invaliditäts-
versicherung erwächst. So schwer psychologisch die Gewöhnung
an die staatliche Fürsorge für entfernt erscheinende Möglichkeiten
fallen mochte, so ist doch die gesetzliche Nothwendigkeit, gegen
Invalidität versichert zu werden, und die Bedeutung der Quittungs-
karte als eines Legitimationsmittels rasch in das Bewusstsein der
arbeitenden Bevölkerung übergegangen. Unverkennbar ist die
Rückwirkung auf die Durchführung der ebenfalls gesetzlich ge-
botenen Versicherung gegen die Folgen der Krankheit. Manches
Mitglied, welches der Krankenkasse früher durch die Säumigkeit
des Arbeitgebers entgangen war und sich diesen ungehörigen Zu-
stand wegen des unterbleibenden Abzuges der Kassenbeiträge gar
nicht ungern hatte gefallen lassen, wird jetzt durch das Erforder-
niss der Kartenausstellung und Markenklebung, dem für die
Krankenversicherungspflichtigen nur durch die zuständige Kassen-
stelle genügt werden kann, der Krankenkasse zugeführt und in
vollem Masse von der Versicherung erfasst. Werden Fälle der
Hinterziehung aufgedeckt, so ist Nachforderung der Kranken-
kassen-Beiträge statthaft, soweit nicht Verjährung eingetreten,
also bis zum 1. Jan. des letztverflossenen Kalenderjahres zurück-
gerechnet (88 50 Abs. 2, 55 Abs. 1 des Krankenvers.-Ges.). Wo
neben den Einzugsstellen kontrolirende Beamte der Invaliditäts-
und Altersversicherungsanstalt thätig sind, da treiben sie der
Krankenkasse gewissermassen die Mitglieder zu, weil sie schon
wegen der Höhe der zu verwendenden Marken ($ 22 No. 4 der
Inv.- u. Altersvers.-Ges.) darauf geschult sein müssen, zu beachten